HAFTPFLICHTRECHT
Pferdehalter haftet auch bei Ritt ohne Erlaubnis
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Karlsruhe (jur). Pferdehalter haften auch dann für Unfälle, wenn der Reiter ohne Zustimmung auf das Pferd gestiegen ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 30. April 2013 klargestellt (Az.: VI ZR 13/12). Danach kann das Reiten ohne Erlaubnis allerdings zu einem erhöhten Mitverschulden des Reiters führen.
Im Streitfall hatte eine Frau eine Reithalle aufgesucht und wollte dort auf das Pferd „Peppermint“ aufsteigen. Dabei stürzte sie, brach sich den Oberkiefer und erlitt eine Platzwunde am Kopf. Von der Halterin des Pferdes sowie dem Betreiber des Reitstalls verlangte sie Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm lehnte dies schon deshalb ab, weil die Reiterin offenbar gar keine Erlaubnis für einen Ritt auf „Peppermint“ hatte. Eine Haftung scheide daher aus.
Dem widersprach nun der BGH. Bei dem Unfall habe sich eine „spezifische Tiergefahr“ verwirklicht, wie sie sich aus dem „unberechenbaren und selbstständigen Verhalten“ von Tieren ergibt. Damit seien die Voraussetzungen für die gesetzliche Tierhalterhaftung gegeben. Ob die Reiterin ein Einverständnis für die Nutzung des Pferdes hatte, sei „grundsätzlich unerheblich“. Ausnahmen gebe es schon nach bisheriger Rechtsprechung nur, wenn sie jemand „bewusst einer Gefahr aussetzt“ indem er sich einem Tier nähert.
Eine solche Ausnahme liege hier aber nicht vor. Daher könne sich die fehlende Reiterlaubnis allenfalls auf das Mitverschulden auswirken.
Den Umfang eines möglichen Mitverschuldens soll nun das OLG Hamm klären. Der Betreiber der Reithalle wirft der Reiterin nicht nur vor, sie habe keine Erlaubnis gehabt. Sie habe zudem auch keinen Helm getragen und habe beim Aufsteigen nicht wie üblich die Zügel des Pferdes aufgenommen.
Die „Haftung des Tierhalters“ ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Eine Ausnahme, das sogenannte Haftungsprivileg, sieht das Gesetz für Tiere vor, die aus beruflichen Gründen gehalten werden, etwa in der Landwirtschaft.
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