ARBEITSRECHT
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
• Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, so besteht zwar der Anspruch, kann aber während der Ruhezeit nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
• Die Ruhezeit besteht, um Doppelzahlungen an den Berechtigten zu vermeiden. So soll dieser z.B. nicht gleichzeitig Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld beziehen.
• Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitslose Anspruch auf andere Sozialleistungen, z.B. Berufsausbildungsbeihilfe, Erwerbsminderungsrente o.ä., hat.
• Der Anspruch ruht weiterhin, wenn der Arbeitslose noch Arbeitsentgelt erhält oder zu erhalten hat, z.B. dann wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht einhält. Erhält der Arbeitslose das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht, wird das Arbeitslosengeld gezahlt.
• Hat der Arbeitslose Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht der Anspruch für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Erhält der Arbeitslose die Urlaubsabgeltung tatsächlich nicht, wird das Arbeitslosengeld gezahlt.
• Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
• Während die Sperrzeit die gesamte Bezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt, werden die Ruhenszeiten an die Bezugsdauer hinten angehängt, d.h. der Ruhezeitraum wird nicht auf die Anspruchsdauer angerechnet. Ist die Ruhezeit abgelaufen, lebt der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder auf.
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
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