ARBEITSRECHT
Sammeltransport durch Unternehmer zur Baustelle als Betriebsweg
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Nach § 104 Abs.1 Satz1 SGB VII sind Unternehmer den in ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz von Personenschäden nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen, dh. auch zur Zahlung von Schmerzensgeld, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Direkte Haftungsansprüche des Versicherten gegen den Arbeitgeber, der allein die Beiträge zahlt, und die Arbeitskollegen sind danach ausgeschlossen. Zu den versicherten Wegen gehören zwar auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle. Der Achte Senat zählt hierzu jedoch nur die privat organisierten Wege zur Arbeit. Ein vom Arbeitgeber durchgeführter Sammeltransport mit einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebseigenen Fahrer zu einer betrieblichen Baustelle ist dagegen ein Betriebsweg, für den der Haftungsausschluß gilt.
Der Kläger und der Beklagte zu 3 sind Arbeitnehmer der Beklagten zu 1, deren Fahrzeuge bei der Beklagten zu 2 versichert sind. Die Beklagte zu 1 ließ ihre Arbeitnehmer durch den Beklagten zu 3 mit einem betriebseigenen Fahrzeug im Dezember 1997 von ihrer Wohnung zu einer Baustelle transportieren. Infolge Glatteis kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt und war für mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte zu 3 wurde wegen fahrlässigen Fahrens mit einer nicht angepaßten Geschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Der Kläger begehrte von den Beklagten die Differenz zwischen Verletztengeld und Vergütung, die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung, daß die Beklagten für Spätschäden des Unfalls einzustehen haben.
Der Achte Senat wies die Klage auch in letzter Instanz ab.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 -