ZIVILRECHT
„Schlafzimmer komplett“ muss komplett sein
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Karlsruhe (jur). Bewirbt ein Möbelhaus eine Schlafzimmereinrichtung mit dem Bild eines Bettes und dem fettgedruckten Hinweis „Komplett“, muss auch eine Matratze und Lattenrost enthalten sein. Das gilt allerdings nicht, wenn in der Werbung darauf hingewiesen wird, dass Matratze und Lattenrost nicht enthalten sind, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 18. Mai 2015, veröffentlichten Urteil (Az.: I ZR 129/13). Zumindest bei langlebigen und kostspieligen Gütern sei ein „Sternchenhinweis“ direkt beim Wort „Komplett“ nicht erforderlich. Hier reiche es aus, wenn innerhalb der Gesamtwerbung auf den genauen Lieferumfang hingewiesen wird.
Im konkreten Fall hatte der unternehmernahe Verband Sozialer Wettbewerb die Möbelwerbung einer Einrichtungshauskette beanstandet, die als Zeitungsbeilage verteilt wurde. In der Werbung wurde ein Schlafzimmer mit dem Hinweis „Komplett“ beworben. Darunter fand sich in fetter schwarzer Schrift „Drehtürschrank“, „Doppelbett“ und „Nachtkonsolen“ sowie das Bild eines Schlafzimmers. Erst links unten konnten Verbraucher in kleiner Schrift lesen: „Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko“.
Der Verband sah in der Werbung eine Irreführung der Verbraucher. Es werde suggeriert, dass das beworbene Bett einschließlich Lattenrosten und Matratzen zu dem Preis verkauft werde.
Das Oberlandesgericht München hatte mit dem „Komplett“-Angebot keine Probleme. Der Verbraucher wisse ohne Weiteres, dass nicht alle in einer Werbung abgebildeten Gegenstände zum beworbenen Lieferumfang gehören. Dazu zählten im konkreten Fall abgebildete Schuhe, der Teppich, Wandbilder oder Elektrogeräte auf einem Nachttisch.
Es sei zudem bekannt, dass Matratzen und Lattenroste beim Bettkauf individuell auf den Käufer zugeschnitten sind und preislich unterschiedlich ausfallen. Daher werde ein Verbraucher auch annehmen, dass das Komplett-Angebot Matratzen und Lattenrost nicht umfasst. Ein Hinweis sei daher gar nicht erforderlich, so das OLG.
In seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 folgte der BGH dem im Ergebnis. In ihrer gingen die Karlsruher Richter aber nicht ganz so weit. Ohne nähere Erläuterung werde ein beworbenes „Komplett“-Schlafzimmer mit Bett, Nachtkonsolen und Drehtürschrank vom Durchschnittsverbraucher aber auch als „komplett“ – also ein Bett mit Lattenrost und Matratze – verstanden, so der BGH. Die in der Werbung ebenfalls abgebildeten Deko-Artikel wie Schuhe, Teppich oder Wandbilder seien mit Lattenrost und Matratze nicht vergleichbar. Denn nur durch Rost und Mattratze werde aus einem reinen Bettgestell ein Bett.
Dennoch werde im Streitfall der Verbraucher mit der „Komplett“-Werbung nicht in die Irre geführt. Zwar gewinne er mit dem Werbebild den Eindruck, dass es sich um ein echtes „Komplett“-Angebot handelt. Der in kleinerer Schrift abgefasste erklärende und unmissverständliche Hinweis zum Lieferumfang korrigiere aber diesen zuerst gewonnenen Eindruck.
Es sei auch davon auszugehen, dass der Verbraucher diesen Hinweis bemerkt. Denn bei zumindest langlebigen und teureren Produkten werde die Gesamtwerbung in den Blick genommen. Ein „Sternchenhinweis“ über den eingeschränkten Lieferumfang bei der Angabe „Komplett“ sei daher nicht erforderlich, befanden die Karlsruher Richter.
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