ARBEITSRECHT
Schutz vor mutterschaftsbedingten Entgelteinbußen
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
- Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld –
• Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen).
• Ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes dürfen Schwangere nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie dies selbst ausdrücklich wünschen.
• Schwangere können diese Entscheidung auch jederzeit widerrufen.
• Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.
• Während der gesamten Mutterschutzfrist besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.
• Den Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse der Schwangeren gestellt.
• Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ergeben zusammen meist etwa so viel wie das letztes Nettoeinkommen der Schwangeren.
Der Schutz erwerbstätiger (werdender) Mütter knüpft an drei Punkte an: • Schutz vor Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit von Mutter und Kind • Schutz vor mutterschaftsbedingten Entgelteinbußen. • Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes.
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick