ARBEITSRECHT
Seit 2014 ist die Fahrt zum Polizeirevier keine Dienstreise mehr
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Hannover (jur). Polizisten im Streifendienst können für ihre Fahrten von der Wohnung zum Revier steuerlich nur noch die einfache sogenannte Entfernungspauschale geltend machen. Das ergibt sich aus dem seit 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht, wie das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 24. April 2017 entschied (Az.: 2 K 168/16). Um einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen zu können, müssen Polizisten danach nachweisen, dass sie für mehr als acht Stunden nicht ihr Revier aufsuchen könnten.
Weil Streifenpolizisten nur den geringeren Teil ihrer Arbeitszeit auf dem Revier verbringen, wurde dies früher nicht als sogenannte regelmäßige Arbeitsstätte angesehen. Daher galt die tägliche Fahrt zum Revier steuerlich als Dienstreise, für die Hin- und Rückweg geltend gemacht werden kann, nicht nur wie sonst bei der Fahrt zum Arbeitsplatz üblich die einfache Entfernung. Zudem konnten Streifenpolizisten einen Verpflegungsmehraufwand schon dann geltend machen, wenn sie für eine Schicht mehr als acht Stunden nicht in ihrer Wohnung waren.
Der klagende Polizist arbeitet seit 2004 im Streifendienst und hatte seine Steuererklärungen entsprechend abgegeben. Doch für 2014 erkannte das Finanzamt statt der Dienstreisen nur noch die Entfernungspauschale zum Revier an – und den Verpflegungsmehraufwand gar nicht mehr.
Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, mit der zum Steuerjahr 2014 die „regelmäßige Arbeitsstätte“ durch die „erste Arbeitsstätte“ ersetzt wurde.
Für die Streifenpolizisten ständige erste Anlaufstelle
Wie nun das FG Hannover betont, ist der neue Begriff aber auch mit neuen Inhalten gefüllt. Das Polizeirevier diene dem Streifenpolizisten als ständige erste Anlaufstelle. Dort hole er sein Einsatzfahrzeug ab, nehme an den Einsatzbesprechungen teil und erledige die notwendigen Schreibarbeiten. Das sei nach neuem Recht als „erste Arbeitsstätte“ anzusehen.
Als Konsequenz komme es für den Verpflegungsmehraufwand auch nicht mehr auf die Abwesenheit von der Wohnung, sondern vom Revier als „erster Arbeitsstätte“ an, so das FG.
Nachweis der Abwesenheit vom Revier
Während früher bei einer Acht-Stunden-Schicht eine Abwesenheit von der Wohnung über acht Stunden automatisch erfüllt war, müssen Streifenpolizisten nach dem Hannoveraner Urteil nun für jeden einzelnen Tag eine entsprechende Abwesenheit vom Revier nachweisen, um einen Verpflegungsmehraufwand machen zu können.
Weil im Streitfall der Polizist dies für keinen Tag konnte, wies das FG Hannover seine Klage ab. „Zur Fortbildung des Rechts“ ließ es allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.
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