ARBEITSRECHT
Sonntagsarbeit der Straßenreiniger gegen Ratten
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Osnabrück (jur). Der Kampf gegen Ratten kann Sonntagseinsätze der Stadtreinigung erfordern. Eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit ist daher rechtmäßig, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem am Freitag, 12. August 2016, begründeten Beschluss entschied (Az.: 8 B 1/16). Es billigte damit entsprechende Sonntagsarbeit in Osnabrück.
Nach Veranstaltungen am Samstagabend oder am Sonntag werden die Mitarbeiter des Osnabrücker Service Betriebes „Straßen.Abfall.Grün“ öfters zu sonntäglichen Einsetzen herangezogen. Dagegen wehrt sich der Personalrat. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte seinen Beschluss am 5. August wegen Eilbedürftigkeit zunächst ohne Begründung verkündet und gab nun auch seine Entscheidungsgründe bekannt. Danach ist die Sonntagsarbeit zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache zulässig.
Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf die nachvollziehbare Sorge des Gesundheitsamts, ein Verzicht auf die sofortige Reinigung beeinträchtige den Kampf der Stadt gegen Ratten. Die ausgelegten Köder würden an Attraktivität verlieren, weil sich die Ratten von weggeworfenen Essensresten ernährten. Dies führe zu einem Anstieg der Rattenpopulation. Nach Überzeugung der Osnabrücker Richter erhöhen die gegebenenfalls glitschigen Abfälle zudem auch das Verletzungsrisiko der Bevölkerung.
Dies rechtfertige die Sonntagsarbeit, entschied das Verwaltungsgericht. Für ihre Überstunden erhielten die Beschäftigten der Straßenreinigung einen Ausgleich.
Über Einzelheiten sollen nun wiederum die Straßenreinigungsbetriebe mit ihrem Personalrat verhandeln.
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