ARBEITSRECHT
Teilzeitarbeit Definition und Stunden - Verteilung der Arbeitszeit
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Gemäß dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) haben Arbeitnehmer, welche in Vollzeit beschäftigt sind, einen Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit.
Um diesen Anspruch erwirken zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der betreffende Beschäftige muss mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sein
- Der Betrieb hat mindestens 16 Beschäftigte
- Es dürfen keine betrieblichen Gründe einer Reduzierung der Arbeitszeit entgegenstehen
Auch hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 2 spätestens drei Monate vor dessen Beginn geltend zu machen und dabei die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Obwohl der Antrag keiner besonderen Form unterliegt, ist die Schriftform generell zu empfehlen.
Der Arbeitnehmer kann selbst bestimmen, in welcher Form die Verteilung der Arbeitszeit erfolgen soll. Es besteht entweder die Möglichkeit, nur die Anzahl der Wochenstunden herabzusetzen, oder aber eine spezielle Verteilung der Arbeitszeit vorzunehmen, beispielsweise eine Verteilung seiner Arbeitsstunden auf zwei oder drei Wochentage, während er die restlichen frei macht. Auch kann der betreffende Arbeitnehmer die Verteilung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt. Zwar ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, bereits in seinem Antrag die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben, doch spätestens in einem gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG gesetzlich vorgeschriebenen Erörterungsgespräch muss er dies tun. Hat der Arbeitnehmer sich jedoch für eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit entschieden, so ist er an diese Entscheidung gebunden.
Gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und diese den Wünschen des Arbeitnehmers entsprechend festzulegen, sofern ihr keine betrieblichen Gründe entgegenstehen [BArbG, 13.11.2007, 9 AZR 36/07]. Ein betrieblicher Grund kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass eine Verringerung der Arbeitszeit eine organisatorische Beeinträchtigung des Betriebsablaufes oder unverhältnismäßig hohe Kosten mit sich bringen würde. Dabei ist zu beachten, dass auch während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist, wenn keine Beeinträchtigung der betrieblichen Organisation vorliegt [LArbG Hamm, 15.02.2006, 9 Sa 1601/04].
Die Entscheidung über eine Verteilung der Arbeitszeit sowie deren Form hat der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Lehnt er eine Verringerung der Arbeitszeit aus berechtigten Gründen ab, so muss der Arbeitnehmer eine Frist von zwei Jahren einhalten, bevor er erneut einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen darf.
Autor: Experten-Branchenbuch.de-Redaktion