APOTHEKENRECHT
VG Düsseldorf urteilt: Betriebserlaubnis für Apothekenverbund muss erteilt werden
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VG Düsseldorf urteilt: Betriebserlaubnis für Apothekenverbund muss erteilt werden © Symbolgrafik:© benjaminnolte - stock.adobe.com
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied am 8. März 2024, unter dem Aktenzeichen 26 K 2364/23, dass die Stadt Düsseldorf fünf Apothekern die Betriebserlaubnis für zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei in Aachen erteilen muss.
Fünf Apotheker streben Verbund an: Stadt Düsseldorf blockt
Fünf Apotheker, verteilt auf zwei offene Handelsgesellschaften (OHG), planen die Fusion ihrer Betriebe. Zwei Kläger betreiben bereits drei Apotheken in Düsseldorf, während die anderen drei Kläger zwei Apotheken in Aachen führen. Ihr Ziel ist es, nach Schließung einer Düsseldorfer Apotheke, die verbleibenden zwei in Düsseldorf und die zwei in Aachen unter einer OHG zu vereinen.
Die erforderliche Erlaubnis hierfür wurde von der Stadt Düsseldorf unter Verweis auf das Apothekengesetz (ApoG) und räumliche Kriterien abgelehnt.
Gerichtsurteil: Apotheken in Düsseldorf und Aachen gelten als benachbart
Das Gericht widersprach der Auffassung der Stadt.
Es legte dar, dass die Hauptapotheke in Düsseldorf und die Filialen in beiden Städten im Sinne des ApoG als benachbart zu betrachten sind. Eine direkte Grenze zwischen den Kreisen oder Städten ist nicht erforderlich, solange die Filialen von der Hauptapotheke aus in angemessener Zeit erreichbar sind, was hier der Fall ist.
Die Argumentation, dass die Apotheken in unterschiedlichen Wirtschaftsregionen lägen, wurde nicht als Hindernis gesehen.
Die Stadt Düsseldorf kann gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
Tipp: Wer in ähnlichen Fällen mit der Erweiterung oder Fusion von Apothekenbetrieben befasst ist, sollte sich auf die Erreichbarkeit als zentrales Kriterium konzentrieren und mögliche regionale Unterschiede in den Wirtschaftsgebieten als nachrangig betrachten.