Marburg (jur). Die gesetzlichen Krankenkassen können Versicherte nicht verpflichten, bestimmte Medikamente nur in bestimmten Apotheken abzuholen. Entsprechende „Exklusivverträge“ der AOK Hessen für Krebsmedikamente entfalten keine „Exklusivwirkung“, wie das Sozialgericht (SG) Marburg in einem am Montag, 29. September 2014, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: S 6 KR 84/14). Das Wahlrecht der Patienten gehe vor.
Die AOK hatte für 23 Gebiete in Hessen die Versorgung mit Zytostatika europaweit ausgeschrieben. Zytostatika sind Medikamente, die das Zellwachstum und die Zellteilung hemmen; sie werden in individueller Zusammensetzung insbesondere zur Chemotherapie gegen Krebs eingesetzt. ... weiter lesen