ARBEITSRECHT
Vom Arbeitsplatz in die Nervenklinik. Zu den Rechten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers bei psychischen Leiden des Arbeitnehmers. Kann den Arbeitnehmer eine Mitschuld an seiner Erkrankung treffen? Welche Folgen hat dies aus arbeitsrechtlicher Sicht? Ein F
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Psychische Leiden (z.B. Burnout) sind Presseberichten zufolge die 4.-häufigste Ursache für krankheitsbedingte Ausfälle in Deutschland. Die Tendenz ist nach einem Artikel der Berliner Zeitung vom 16.8.2011 steigend. Der Bericht informiert aber auch darüber, dass Führungskräfte der unteren und mittleren Ebene (leitende Angestellte) sich selbst unter enormen Druck setzen. Durchschnittlich an 8,3 Tagen gingen sie ins Büro, obwohl sie eigentlich ins Bett gehörten. Die mögliche Folge: Burnout-Syndrom.
Der leitende Angestellte ist oft in einer Zwickmühle. Von ihm wird Enormes von den über ihm liegenden Leitungsebenen verlangt. Er wird regelmäßig an seinen Ergebnissen gemessen. Liefert er nicht das Erwartete, kann er eine Abmahnung und in extremen Fällen sogar eine fristlose Kündigung erhalten. Nicht wenige Manager oder leitende Angestellte gehen bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit – oder darüber hinaus – um zu reüssieren. Wenn aber die Aufgabe für jemanden mit einer vergleichbaren Ausbildung, einem vergleichbaren Kenntnisstand und vergleichbaren Ressourcen bei der Arbeit während der normalen Arbeitszeiten zu schaffen ist und der leitende Angestellte oder Manager dennoch 14 Stunden am Tag arbeitet und sich Krank ins Büro schleppt, stellt sich die Frage, ob er nicht an einem Burnout zumindest eine Mitschuld trägt. Könnte es sein, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen psychischer Leiden in einem solchen Fall wirksam sein könnte?
Rechtsprechung hierzu existiert soweit ersichtlich nicht. In einer aktuellen Entscheidung weist das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.2.2011, Aktenzeichen: 10 Sa 419/10) in einer Kündigungsschutzklage einer alkoholkranken stellvertretenden Pflegedirektorin darauf hin, dass eine verhaltensbedingte Kündigung darauf gestützt werden kann, dass der Arbeitnehmer sich die negativ auf sein Arbeitsverhältnis auswirkende Krankheit schuldhaft selbst herbeigeführt hat. Sollte der Arbeitnehmer sich nicht auskurieren, seine Gesundheit grob vernachlässigen und deshalb seinen eigenen Burnout verursachen, kommt nach diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eine verhaltensbedingte Kündigung des Burnout-kranken Arbeitnehmers durchaus in Betracht.
Die Beweisbarkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers wird in diesen Fällen regelmäßig jedoch sehr problematisch sein.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Es dürfte außerordentlich schwer sein, im Prozess den Nachweis zu führen, dass Sie Ihren eigenen Burnout verschuldet haben. Dennoch: Besser, als sich Krank ins Büro zu schleppen ist es, durch vorbeugende Maßnahmen (gesunde Ernährung, ausreichende Bewegung, Aufrichtigkeit im sozialen Umfeld) dafür zu sorgen, dass Sie gar nicht erst krank werden.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sorgen Sie mit einer guten Work-Life-Balance-Politik für möglichst große Zufriedenheit in Ihrer Belegschaft. Setzen Sie Ihren leitenden Angestellten Ziele, die sie fordern ohne zu überfordern.