BETREUUNGSRECHT
Vorsorgevollmacht – Inhalt und Form kurz erklärt
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Eine Vorsorgevollmacht dient dem Zweck, im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers einen Vertreter im Willen zu bestimmen. Dieser wird an Stelle des nicht mehr zu Entscheidungen fähigen Vollmachtgebers sprechen.
Rechtsgrundlage für Vorsorgevollmachten
Die Rechtsgrundlage für Vorsorgevollmachten findet sich geregelt in den §§ 164 ff BGB sowie in den §§ 662 ff BG) über das Vertragsverhältnis zwischen Bevollmächtigten und Vollmachtgeber.
Eine Vorsorgevollmacht definiert sich als Willenserklärung, welche einem anderen Menschen die Vertretung in Rechtsgeschäften erlaubt. Das heißt, sie versteht sich als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, die einen Rechtserfolg beabsichtigt. Solche Vorsorgevollmachten gebieten uneingeschränktes Vertrauen zum Bevollmächtigten.
Rechtlicher Betreuer und Vorsorgebevollmächtigter
Sind die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Vorsorgebevollmächtigten ebenso gut zu erledigen, ist ein rechtlicher Betreuer nach § 1896 Abs. 2 BGB nicht notwendig, auch wenn dazu laut § 1896 Absatz 1 BGB die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind.
Der Vorsorgebevollmächtigte hat sich an die für ihn geltenden Vorschriften des Betreuungsrechtes zu halten. Eine Unterbringung, die einem Freiheitsentzug gleichkommt, etwa in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt, muss richterlich Bestätigung finden.
Dasselbe gilt, wenn der Patient stark sedierende Medikamente erhält oder einer gefährlichen Behandlung durch Ärzte unterzogen werden soll. Die finanziellen Obliegenheiten des Betreuten sind grundsätzlich ohne Kontrollmechanismus.
So kann es von Vorteil sein, beim Abfassen von Vorsorgebevollmächtigungen immer zwei Bevollmächtigte einzusetzen.
Form von Vorsorgevollmachten
Die Rechtswirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ist gegeben, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt des Abfassens über einen freien Willen verfügte, nach § 104 BGB geschäftsfähig war.
Ganz wie die Patientenverfügung – man sollte die beiden nicht verwechseln – wird die Vorsorgevollmacht lediglich bei Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit nach § 1901 Abs. 1a BGB rechtswirksam. Eine Vollmacht muss nicht zwingend schriftlich niedergelegt werden, auch die mündliche Form ist zulässig.
Eine notarielle Beurkundung nach § 128 BGB ist möglich, aber nicht notwendig. Ein Notar wird, obwohl nicht zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit verpflichtet, aber im Zweifel entsprechende Formulierungen in die Urkunde einbringen.
Autor: Experten-Branchenbuch.de-Redaktion