WEHRRECHT
Wehrpflichtrecht: Musterung, Widerspruch, Zeitgewinn, Bundeswehr, Ausmusterung, Verweigerung, Zurückstellung, Nichtheranziehung, Freistellstellung
Autor: LL.M. Marcus Richter - Rechtsanwalt
Wehrpflichtrecht: Musterung, Widerspruch, Zeitgewinn, Bundeswehr, Ausmusterung, Verweigerung, Zurückstellung, Nichtheranziehung, Freistellstellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im Wehrrecht - Wehrpflichtrecht - Kriegsdienstverweigerungsrecht tätige und spezialisierte Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Baiker ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Das Wehrpflichtrecht ist ein Teil-Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts.
Grundsätzlich ist es möglich, gegen den Musterungsbescheid innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einzulegen und anschließend ein Klageverfahren durchzuführen. Gem. § 33 Abs. 2 WPflG hat der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass während des Widerspruchsverfahrens eine Einberufung nicht erfolgen darf.
Man (n) muss nicht ein Felix Krull unter den Wehrpflichtigen sein, damit man ausgemustert wird. In Thomas Manns berühmtem Roman über den Hochstapler spielt der Protagonist der schockierten Musterungskommission nach allen Regeln der Kunst einen furchterregenden epileptischen Anfall vor und kommt damit durch. Jüngste Zahlen belegen, dass im Jahr 2007„nur" 59 % als wehrtauglich eingestuft worden sind. Es sollte daher im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Hilfe eines auf das Wehrrecht spezialisierten Rechtsanwalts geprüft werden, ob eine Untauglichkeit vorliegt.
Beabsichtigt man beispielsweise im Ausland zu studieren, so muss folgendes beachtet werden:
Gem. § 3 Abs. 2 S.1 WPflG haben „männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn Sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG vorliegen". S.3 schreibt vor, dass „die Genehmigung für den Zeitraum zu erteilen ist, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht".
Ob ein Wehrpflichtiger zur Einberufung heransteht, ist mit Blick auf den für ihn in Betracht kommenden nächstmöglichen Einberufungstermin sowie danach zu beurteilen, für welche Dauer und zu welchem Zweck der Wehrpflichtige sich im Ausland aufhalten will. Die Erteilung der Genehmigung ist ausgerichtet am Bedarf der Bundeswehr (vgl. Beschluss vom 4. August 1997 - BVerwG 8 C 3.97).
Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen auf Wehrrecht spezialisierten Anwalt, damit bereits im Vorfeld sämtliche legale Möglichkeiten durchgesprochen werden können. Nur ein Rechtsanwalt ist aufgrund seines Standes in der Lage, dass Gesetz in all seinen Facetten zu verstehen und einen fundierten juristischen Rat zu erteilen.
Ansprechpartner:
Herr Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M.
Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
T: (0211) 58 65 156
web: www.baiker-richter.de