ARBEITSRECHT
Weniger Dokumentationspflichten beim Mindestlohn
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Änderung des MiLoG zum 01.08.2015
Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die ab dem 1. August gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958,- € Euro dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,- € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Praxistipp:
Die Arbeitszeit muss nicht mehr aufgezeichnet werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt mindestens 2000 Euro brutto beträgt und in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig gezahlt wurde.
Die Aufzeichnungspflichten bei der Beschäftigung von Ehepartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers entfallen.
Weitere Informationen:
Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung
Arbeitszeiterfassung mit BMAS-App "einfach erfasst"
Dresden, im August 2015
Rechtsanwalt Volker Backs LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz
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