INTERNETRECHT
Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Den Verbraucher trifft keine Verpflichtung zum Wertersatz, wenn er die online bestellte Ware zwar in Gebrauch genommen hat, dies aber lediglich zu (zulässigen) Prüfzwecken erfolgt ist
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer neuen Entscheidung vom 03.11.2010, VIII ZR 337/09 zu den Fragen des Rückgaberechts von Verbrauchern im Versandhandel erneut geäußert.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall machte der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, obwohl er den Kaufgegenstand - ein Wasserbett - ausgepackt und durch Befüllen mit Waser getestet hatte. Danach sandte er das Wasserbett zurück. Erstatten wollte der Verkäufer nicht den gesamten Kaufpreis, sondern nur den Preis für die Teile des Kaufgegenstandes, die weiterverwendet werden konnten, wozu er das Wasserbett als solches nicht zählte. Dieses sei durch die Befüllung nicht mehr verkäuflich, weshalb insoweit der Kaufpreis nicht zu erstatten sei.
Dies sah der BGH - wie im übrigen auch die Instanzgerichte - anders und bestätigte den Rückzahlungsanspruch des Käufers auf den vollen Kaufpreis und führt dazu aus:
"Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist." (Pressemitteilung Nr. 210/2010 des BGH)
Das Befüllen des Wasserbettes sah der BGH als zulässige Prüfung der Kaufsache an und verneinte einen Wertersatzanspruch des Verkäufers.
Fazit: Wenn die Ingebrauchnahme einer Kaufsache zu Prüfzwecken erforderlich ist besteht selbst dann kein Anspruch auf Wertersatz, wenn dies zu einer Verschlechterung der Kaufsache führt. Dies ist dem Umstand geschuldet, daß der Verbraucher die Kaufsache zuvor nicht prüfen kann. Dem Verkäufer können nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Geht die Prüfung allerdings über das zulässige Maß hinaus, bleibt es bei dem Anspruch auf Wertersatz.
© Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
im November 2010