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Das Besoldungsrecht für Beamte, Richter und Staatsanwälte wurde in den letzten Jahren umfassend reformiert. Traditionell war die Besoldung an das Lebensalter geknüpft, es beinhalte sogenannte Lebensaltersstufe, so dass die Betroffenen, ohne jegliche Leistungskomponente, alle zwei, drei oder vier Jahre mehr Geld erhielten.
Diese Besoldungsstrategie war nicht nur wenig leistungsfördernd, sie war auch vor allem für die jüngeren Beamtinnen und Beamte benachteiligend. Auch aufgrund diverser Entscheidungen des EuGH wurde die Besoldung nach Lebensaltersstufen aufgegeben.
Dennoch ist zu befürchten, dass auch das neue Besoldungssystem der Überprüfung durch den EuGH nicht standhalten wird. ... weiter lesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2013, 2 C 12/11 im Hinblick auf die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Bewerben, die die Übernahme in das Beamtenverhältnis anstreben, eine Rechtsprechungsänderung vollzogen.
Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung durch die Verwaltungsgerichte vollständig gerichtlich überprüfbar ist. Die bisherige Rechtsprechung, nach der die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nur gerichtlich eingeschränkt überprüfbar sei, wird aufgehoben. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht den anzusetzenden Prognosemaßstab der gesundheitlichen ... weiter lesen
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich mit Beschluss vom 02.04.2019, 6 B 1708/18 im Rahmen einer Konkurrentenklage dazu geäußert, welches die notwendigen Inhalte einer Abweichungsbegründung beim sogenannten Quervergleich durch den Endbeurteiler sind und welchen Anforderungen eine in Punktwerten erfolgten Bewertung im Ankreuzverfahren genügen muss.
Sachverhalt:
Ein Polizeioberkommissar bewarb sich auf eine Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11. Der Dienstherr entschied sich jedoch für einen anderen Bewerber.
Im Rahmen der Bewerberauswahl nahm der Dienstherr einen Qualifikationsvergleich vor. Der Qualifikationsvergleich ... weiter lesen
Das Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 14.08.2018 zum Aktenzeichen 3 K 2486/18.TR entschieden, dass ein Polizeibeamter aus dem Dienst entfernt werden kann, weil dieser sich subjektiv mit dem „Reichsbürger-Spektrum“ identifiziere.
Mit seinem Verhalten habe der Polizeibeamte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Dieser habe in mehreren an den Dienstherrn gerichteten Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und weder die Legitimation noch die Funktion seines Dienstvorgesetzten akzeptiere. Von ihm angekündigte Pflichtverletzungen, weil er sich insgesamt einer anderen Werteordnung verbunden fühle, habe ... weiter lesen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Urteil vom 22.07.2020 zum Aktenzeichen 16a D 18.1918 entschieden, dass ein Polizeibeamter für einen Computerbetrug in 31 Fällen zu Lasten des Dienstherrn, jeweils einen Verstoß gegen das Waffengesetz und das Alkoholverbot während des Dienstes sowie die wiederholte unzulässige private Nutzung eines Dienstfahrzeugs und mehrfache Verstöße gegen die Dienstleistungspflicht in den Ruhestand versetzt und das Ruhegehalt gestrichen werden darf.
Der Beklagte hat durch sein Verhalten bezüglich der missbräuchlichen Nutzung der Tankkarten und der Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition vorsätzlich und schuldhaft gegen die ... weiter lesen
Für den Beamten unangenehm und sicherlich mitentscheidend in seiner Laufbahn kann die Ankündigung des Dienstherrn sein, gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eröffnen zu wollen. Dieser Beitrag soll das Verfahren, sowie Rechte und Pflichten des Betroffenen näher erläutern.
Das Verfahren beginnt, wenn der Dienstherr von einer Pflichtverletzung Kenntnis erlangt. Verletzungen von Pflichten sind beispielsweise: Nichtbeachtung innerdienstlicher Pflichten aus Gesetz oder Weisungen, oder auch außerdienstliches Verhalten. Notwendig ist jedoch auch bei solchen Verfehlungen jedenfalls ein innerdienstlicher Bezug. Das Vertrauen zwischen Dienstherrn und ... weiter lesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.08.2018 zum Aktenzeichen 2 C 18.17 entschieden, dass die gesetzlich geregelte Obliegenheit der Beamten, Unfälle beim Dienstvorgesetzten zu melden, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, unabhängig davon besteht, ob der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat.
Im konkreten Fall war ein Mann bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Mann stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Mann wurde ärztlich untersucht, eine ... weiter lesen
Leipzig (jur). Laufbahnregelungen für Beamte dürfen keine Mindestaltersgrenze enthalten. Solche Grenzen sind verfassungswidrig, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit zwei am Donnerstag, 27. September 2012, bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag entschied (Az.: 2 C 74.10 und 2 C 75.10). Es verwarf damit eine Mindestaltersgrenze bei der Finanzverwaltung des Saarlandes. Zwei Steuerhauptsekretärinnen wollten an einer Ausbildung für den „Laufbahnaufstieg“ zu höheren Posten teilnehmen. Die Finanzverwaltung lehnte dies ab, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Das Saarland rechtfertigte die Altersgrenze mit dem Argument, „gestandene“ Männer und Frauen hätten mehr ... weiter lesen
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015, 2 BvR 1322 und 2 BvR 1989/12 entschieden, dass die Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in Nordrhein Westfalen verfassungswidrig sind.
Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Ansicht damit, dass die maßgeblichen Regelungen der Laufbahnverordnung, nach denen die Einstellung aufgrund des erreichten Lebensalters verweigert werden, gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen. Zudem ist § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG) vor diesem Hintergrund keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. ... weiter lesen
Leipzig (jur). Beamte, die auf eine Beförderung hoffen, müssen zunächst gegebenenfalls mit einer Art Teilbeförderung vorlieb nehmen. Denn die Zulagen für eine höherwertige Tätigkeit sind auf mehrere Personen aufzuteilen, wenn der Haushalt die volle Zulage nicht für alle Anwärter hergibt, urteilte am Donnerstag, 25. September 2014, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 2 C 16.13 und 2 C 21.13). Umgekehrt darf danach aber die Dienststelle freiwerdende Gelder nicht anderweitig verwenden und Zulagen ganz ablehnen.
Damit gab das Bundesverwaltungsgericht zwei Beamten des gehobenen Dienstes in einem Finanzamt in Brandenburg teilweise recht. Sie hatten beide schon über Jahre ... weiter lesen
Bislang war einhellige Meinung vor allem in der Rechtsprechung, dass Beamten kein Streikrecht zusteht. Dies ergibt sich vor allem aus der Verfassung und dem besonderen Dienst- und Treuverhältnis im Beamtenrecht. Deshalb durften auch Beamte, die keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, wie Lehrer nicht streiken. Jedoch ist die deutsche Auffassung vor allem wegen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr haltbar. Dies entschied nunmehr auch das erste Mal das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.2.2014 - BVerwG 2 C 1.13).
Ausgangsfall für die Gerichtsentscheidung war eine verbeamtete Lehrerin, die sich am Streik ihrer im Angestelltenverhältnis beschäftigten Kollegen ... weiter lesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit drei Urteilen vom 24.01.2013, Az.: 5 C 11.12 bis 5 C 13.12) entschieden, dass verbeamtete Lehrer von ihrem Dienstherren keinen Aufwendungsersatz für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich Arbeitsmaterialien verlangen können. Das maßgebliche Besoldungsgesetz erlaube nur dann eine Aufwandsentschädigung, wenn der Haushalt dafür entsprechende Mittel vorsehe. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz sehe das Gesetz nicht vor. Das BverwG wies damit die Revisionsverfahren dreier Lehrer ab.
Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber seinen Beamten, lasse sich ebenfalls kein Ersatzanspruch ableiten. Dieser komme nur in Betracht, ... weiter lesen