Orte
Rechtsanwalt für Handelsrecht in Israel
Weitere passende Themen zum Rechtsgebiet Handelsrecht
Experten-Ratgeber
Sie suchen eine Antwort für Ihr Problem? Vielleicht helfen Ihnen schon unsere Ratgeber dabei weiter.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, in der ein oder mehrere Gesellschafter (natürliche und/oder juristische Personen) Anteile am Grundkapital haben. Gesellschafter haften nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, außer wenn ein Missbrauch von Regeln über beschränkte Haftung vorliegt. Gesellschafter in einer GmbH regeln frei ihre gegenseitigen Beziehungen in der Gesellschaft sowie ihre Beziehungen zur Gesellschaft, sofern gesetzlich nichts anderes festgelegt ist. Inhalt der Gründungsurkunde Name, Vorname und Wohnort der natürlichen Person, bzw. Unternehmensname und Sitz des Gesellschafters; Unternehmensname und Sitz der Gesellschaft; ... weiter lesen
Informationen zum Sachverhalt: Der Kläger hatte von der beklagten Firma, bei der er jahrelang als Handelsvertreter tätig war, die Zahlung eines Ausgleichs nach erfolgter Kündigung seines Handelsvertretervertrages gefordert. Die Beklagte beschäftigt sich im wesentlichen mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen, aber auch mit der Vermittlung von Kapitalanlagen und Immobilien. Der Kläger war für die Beklagte seit Herbst 1995 als Handelsvertreter tätig. Nach zwei Jahren Tätigkeit des Klägers für die Beklagte kündigte diese ihm das Handelsvertretervertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung; begründet wurde diese außerordentliche Kündigung damit, daß der Kläger versucht habe, Mit-arbeiter der Beklagten dazu zu bewegen, ihre ... weiter lesen
BGB §§ 1643, 1821, 1822 ; ZPO §§ 170 Abs. 1, Abs. 2, 176, 929 Abs. 2 1. Zur Frage der familiengerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit eines Grundstücksgeschäftes mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der ein Minderjähriger beteiligt ist. a) Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Verwaltung eines eingebrachten Grundstücks ist, bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB. b) Geschäfte der Gesellschaft, die durch den Gesellschaftszweck gedeckt sind, sind von der familiengerichtlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages erfasst und bedürfen daher grundsätzlich keiner eigenen Genehmigung. c) Ist ein ... weiter lesen