ARBEITSRECHT
Abfindung darf von drohender Arbeitslosigkeit abhängen
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Erfurt (jur). Ein Sozialplan kann bei einer beabsichtigten Betriebsstilllegung Abfindungen nur für jene Arbeitnehmer vorsehen, denen Arbeitslosigkeit droht. Eine Sonderprämie für den Verzichten auf eine Kündigungsschutzklage darf dagegen nicht von einer drohenden Arbeitslosigkeit abhängig gemacht werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag, 8. Dezember 2015, in Erfurt (Az.: 1 AZR 595/14). Danach können auch jene Beschäftigte eine Sonderzahlung für den Klageverzicht beanspruchen, die im Anschluss an ihrem Arbeitsverhältnis bereits einen neuen Job gefunden haben.
Geklagt hatte ein Beamter, der seit der Postreform im Konzern der Deutschen Telekom AG arbeitete. Er wurde beurlaubt und in einem Tochterunternehmen der Telekom eingesetzt. Falls das Arbeitsverhältnis enden sollte, sollte er im Mutterkonzern „amtsangemessen“ eingesetzt und besoldet werden.
Als der Tochterbetrieb tatsächlich geschlossen werden sollte, wurde ein Sozialplan vereinbart. Dieser sah Abfindungen für jene Arbeitnehmer vor, denen Arbeitslosigkeit droht. Eine Sonderprämie sollten zudem jene erhalten, die keine neue Beschäftigung haben und trotzdem auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
Damit waren alle Beamten sowohl von der Abfindung als auch von der Sonderprämie ausgeschlossen. Denn ihnen war eine Weiterbeschäftigung im Konzern der Deutschen Telekom garantiert.
Der Kläger hielt den Sozialplan und die „Betriebsvereinbarung Sonderprämie“ für gleichheitswidrig. Ihm müsse eine Abfindung in Höhe von 75.052 Euro sowie eine Sonderprämie in Höhe von 4.346 Euro zustehen.
Das BAG urteilte, dass ein Sozialplan Abfindungszahlungen auch nur dann vorsehen dürfe, wenn Arbeitslosigkeit droht. Dies sei vom Betriebsverfassungsgesetz gedeckt.
Allerdings dürften die beurlaubten Beamten nicht von der Zahlung der Klageverzichtsprämie ausgeschlossen werden. Diese diene der Planungssicherheit der kündigenden Arbeitgeberin. Auf das Bestehen einer Anschlussbeschäftigung komme es nicht an.
Die Möglichkeit einer solchen auch „Turboprämie“ genannten Sonderprämie wurde 2005 in das Kündigungsschutzgesetz aufgenommen. Durch den zugesicherten Klageverzicht sollen Arbeitgeber insbesondere bei Massenentlassungen schneller Rechtssicherheit bekommen.
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