VERKEHRSRECHT
Achtung vor Kneipen: Mit Betrunkenen ist zu rechnen
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KAISERSLAUTERN (DAV). Autofahrer müssen - nicht nur in der Karnevalszeit - damit rechnen, dass ihnen nachts vor Gaststätten Betrunkene vor den Wagen laufen können. Es empfiehlt sich, an solchen Stellen das Tempo zu reduzieren und bremsbereit zu sein, wie ein von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Kaiserslautern zeigt.
In dem Fall hatte ein Autofahrer einen angetrunkenen Kneipengast angefahren, als dieser völlig unerwartet die Straße überquerte. Das Opfer starb, und in dem Prozess klagte die hinterbliebene Familie gegen den Unglücksfahrer und dessen Versicherung auf Schadenersatz.
Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zwar zu dem Ergebnis, dem Fahrer sei kein Verschuldensvorwurf zu machen. Dennoch musste er sich im Ergebnis mit 25 Prozent an der Schadenssumme beteiligen. Die Richter entschieden nämlich bei der Haftungsabwägung, dass die Kollision mit dem Fußgänger für den Fahrer kein ?unabwendbares Ereignis? war. Dass sich an der fraglichen Stelle eine Gaststätte befand, sei anhand der Leuchtreklame für jedermann erkennbar gewesen, hieß es. Außerdem hätten am Straßenrand zahlreiche Autos gestanden, was darauf hinwies, dass die Kneipe auch offen war. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass angetrunkene Gaststättenbesucher ?zu Spontanreaktionen neigen?, hätte der beklagte Fahrer seine Geschwindigkeit von vorneherein reduzieren müssen.
Landgericht Kaiserslautern
Urteil vom 19. Oktober 2001
Aktenzeichen: 2 S 97/00
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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