VERKEHRSRECHT
AG Warendorf: Bei nicht ausreichender Ermittlung keine Halterhaftung
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WARENDORF (DAV). Nur wenn die Verwaltungsbehörde nach einem Verkehrsverstoß ihre Pflicht zur Ermittlung des Fahrers erfüllt hat, darf sie den Halter des Fahrzeugs mit den Kosten des Bußgeldverfahrens belasten. Dies entschied das Amtsgericht Warendorf in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilten Beschluss.
Der Betroffene war Halter eines Autos, das verbotswidrig auf dem Gehweg parkte. Zwei Polizisten verhängten ein Verwarnungsgeld von 30 Mark und brachten den Zahlschein am Wagen an. Fünf Wochen später bekam der Betroffene einen Anhörungsbogen zugesandt, den er mit dem Hinweis, er könne sich an den Vorfall nicht erinnern, an die Verwaltungsbehörde zurück schickte.
In einem weiteren Schreiben teilte der Mann mit, er sei am betreffenden Tag auf Kegeltour gewesen, und es kämen drei Personen als Fahrer in Betracht. Hierzu müsse er allerdings noch weiter recherchieren. Die Behörde wartete das Ergebnis allerdings nicht mehr ab und erlegte dem Betroffenen als Halter die Kosten des Bußgeldverfahrens auf.
Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Warendorf befand: Die Behörde habe die Fahrereigenschaft nicht ausreichend ermittelt. Auf die Einlassung des Betroffenen hin hätte sie diesen zumindest unter Setzung einer Ausschlussfrist auffordern müssen, etwaige Personen als Fahrer zu benennen. Zudem wäre es der Behörde zumutbar gewesen, den Betroffenen als Zeugen zu vernehmen. Statt dessen habe sie ohne Not drei Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist den Kostenbescheid erlassen.
Amtsgericht Warendorf
Beschluss vom 13. Dezember 2001
Aktenzeichen: 7 OWi 305/01
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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