BETäUBUNGSMITTELRECHT
Aktuelle Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel gegen Kunden von Kräuter-Onlineshops
Autor: Gero Loyens - Rechtsanwalt
Seit kurzem hat die Staatsanwaltschaft Kiel zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Kunden eines Händlers eingeleitet, der über Onlineshops u.a. verschiedene Kräuter angeboten hat.
Hierunter befand sich auch „Salvia divinorum", auch Azteken-Salbei oder Göttersalbei genannt. Dieser wurde jedoch mit Wirkung zum 01.03.2008 in die Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgenommen. Dementsprechend sind seitdem Pflanzen und Pflanzenteile von „Salvia divinorum" als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel eingestuft, sodass der unerlaubte Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, sonstiges Inverkehrbringen, Erwerb oder sonstiges Verschaffen eine Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG darstellen kann, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.
Hinsichtlich zahlreicher anderer von Kunden der Onlineshops bestellter Kräuter, die selbst nicht dem Anwendungsbereich des BtMG unterfallen, hegt die Staatsanwaltschaft Kiel zumindest einen Anfangsverdacht wegen Verstoßes gegen § 96 Nr. 4, 5 AMG (Arzneimittelgesetz).
Mein Tipp: Wie in Strafsachen allgemein, kann ich Adressaten von Anhörungsschreiben der Staatsanwaltschaft Kiel nur raten, selbst nicht auf das Schreiben zu reagieren, sondern sich umgehend an einen Strafverteidiger zu wenden, um nach Akteneinsicht gemeinsam mit diesem eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Gerade in derartigen Fallkonstellationen kann mit anwaltlicher Hilfe oftmals ein positives Ergebnis erzielt werden.
Unsere Kanzlei steht Ihnen für eine Vertretung gerne zur Verfügung, auch bundesweit.