ARBEITSRECHT
Arbeitspflicht im Gefägnis verstößt nicht gegen Menschenrechte
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Straßburg (jur). Häftlinge im Rentenalter können sich vor der Arbeit im Gefängnis nicht drücken. Dies gilt umso mehr, wenn die Arbeit den Tagesablauf des Gefangenen strukturiert, ihn aktiv hält und die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Haft verringert, urteilte am Dienstag, 9. Februar 2016, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (Az.: 10109/14). Gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Verbot der Zwangsarbeit verstoße die Arbeitspflicht im Gefängnis nicht.
Damit wiesen die Straßburger Richter die Beschwerde eines in der Schweiz inhaftierten Mannes ab. Er war wegen einer Straftat zu vier Jahren und vier Monaten Haft verurteilt worden. Wegen der Gefährlichkeit des Mannes wurde er über die Strafe hinaus weiter im Gefängnis in Verwahrung genommen. Dabei wurde von ihm verlangt, dass er täglich drei Stunden arbeitet. Bei einer Arbeitsverweigerung drohten ihm Strafen.
Der Häftling beantragte erfolglos, ihn von der Arbeit zu befreien. Er argumentierte, dass er bereits im Rentenalter sei und daher nicht arbeiten müsse. Der Zwang zur Arbeit verstoße gegen seine Menschenwürde und seine individuelle Freiheit. Schließlich verbiete auch die Europäische Menschenrechtskonvention die Zwangs- oder Pflichtarbeit.
Die Schweizer Gerichte hielten die Arbeitspflicht im Gefängnis auch für Häftlinge im Rentenalter für zulässig. Hier sei die Arbeit auf jeden einzelnen Gefangenen und dessen Fähigkeiten und Interessen zugeschnitten.
Auch der EGMR hielt die Arbeit im Gefängnis letztlich für zulässig. Die Straßburger Richter stellten fest, dass in den Mitgliedstaaten des Europarates die Arbeitspflicht für Häftlinge im Rentenalter unterschiedlich gehandhabt werde. 16 Mitgliedstaaten würden keine Arbeit verlangen, in zwölf Staaten könne eine verpflichtende Arbeit je nach Fähigkeiten und Alter des Gefangenen eingefordert werden.
Das in der Menschenrechtskonvention enthaltene Verbot der Zwangsarbeit sei nicht als absolutes Verbot anzusehen, urteilten die Straßburger Richter. Die Schweizer Regelungen würden zwar bei einer verweigerten Arbeit Strafen vorsehen. Allerdings handele es sich hier um eine „notwendige Arbeit des Haftablaufs“.
Die verlangte und auch bezahlte Arbeit sei auf die Fähigkeiten, Fitness und Gesundheit des Gefangenen abgestimmt. Sie diene dazu, die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Haft zu verringern und den Häftlingen einen geordneten und strukturierten Tagesablauf zu ermöglichen. Gerade dies seien wichtige Ziele für das Wohlbefinden von Langzeitgefangenen. Damit handele es sich nicht um „Zwangsarbeit“ im Sinne der Menschenrechtskonvention, so der EGMR.
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