ARBEITSRECHT
Arbeitsvertrag darf bei Kündigung Freistellung von Arbeit vorsehen
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Berlin (jur). In einem Arbeitsvertrag darf die Freistellung eines Mitarbeiters im Falle einer Kündigung festgelegt werden, auch wenn über die Wirksamkeit der Kündigung noch nicht entschieden wurde. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin am Mittwoch, 31. August 2016, in einem Eilverfahren im Fall eines Beschäftigten der Turkish Airlines entschieden (Az.: 29 Ga 10636/16).
Die Fluglinie hatte dem als Sales Representative beschäftigten Kläger im August 2016 zum 31. Dezember 2016 gekündigt und ihn bis dahin von der Arbeit unter Fortzahlung seines Gehalts freigestellt.
Gegen die Kündigung klagte der Beschäftigte. Diese sei nur erfolgt, weil er vermeintlich den Putschversuch gegen den türkischen Präsidenten unterstützt haben soll. Turkish Airlines bestreitet dies. Die Kündigung ebenso wie die Freistellung seien allein aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt.
Über die Kündigungsschutzklage will das Gericht später im Hauptverfahren entscheiden.
In dem jetzt entschiedenen Eilverfahren, wollte der Mitarbeiter erreichen, dass die Fluglinie ihn nicht von der Arbeit freistellen darf, auch wenn er in dieser Zeit weiter bezahlt werde. Denn er werde mit der Freistellung ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt.
Hinsichtlich der Freistellung gab das Arbeitsgericht nun der Fluglinie recht. Der Arbeitsvertrag des Klägers sehe vor, dass im Falle einer Kündigung der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden könne. Diese Klausel sei wirksam. Ob es sich hier um eine betriebsbedingte Kündigung oder um eine Entlassung aus politischen Gründen gehandelt habe, könne erst im Hauptverfahren entschieden werden.
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