VERKEHRSRECHT
Auch in Fußgängerzone muss man mit Stolperfallen rechnen
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FRANKFURT/MAIN (DAV). Auch in belebten Fußgängerzonen der Innenstädte dürfen sich Passanten nicht darauf verlassen, dass der Bodenbelag völlig eben ist. Einen gefahrlosen und mängelfreien Zustand der Bürgersteige dürfe kein Verkehrsteilnehmer erwarten, unterstrich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein ? DAV) veröffentlichten Urteil.
Ein Mann war in einer Großstadt-Fußgängerzone gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Von der zuständigen Kommune verlangte er nun Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dabei berief er sich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Das Gericht argumentierte, im Allgemeinen müssten Passanten auf Gehwegen mit Unebenheiten bis zu zwei Zentimeter rechnen. Strengere Anforderungen seien an Wege zu stellen, wo die Menschen durch Schaufenster abgelenkt würden. Hier dürfe der Höhenunterschied zum Beispiel zwischen zwei Platten maximal 1,5 Zentimeter betragen.
Im vorliegenden Fall allerdings ging der Kläger leer aus. Er hatte in den Augen der Richter nicht nachweisen können, dass an der von ihm bezeichneten Stelle die Gehwegs-Platten mehr als 1,5 Zentimeter auseinander standen. Erfahrungsgemäß kämen Menschen auch bei kleineren Unebenheiten zu Fall, hieß es in dem Urteil. Zudem habe die beklagte Kommune in ihrem ?Begehungsbuch? Mängel am Bodenbelag in der Fußgängerzone detailliert aufgeführt. Im vom Kläger bezeichneten Bereich sei aber keine Gefahrenstelle verzeichnet gewesen.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Urteil vom 28. Juli 2003
Aktenzeichen: 1 U 45/01
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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