ARZTRECHT
Aufklärungspflicht - Arzt muss Entscheidung herbeiführen
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Drohen bei einer Entbindung ernstzunehmende Gefahren für das Kind und sprechen gewichtige Gründe für eine Kaiserschnittentbindung, muss der Arzt eine Entscheidung der Kindesmutter herbeiführen, ob sie eine normale Geburt oder einen Kaiserschnitt wünscht.
Das hatte ein Gynäkologe aus dem Münsterland versäumt. Das besonders große Kind (Geburtsgewicht über 5000 g) kam ohne Kaiserschnitt zur Welt. Sein linker Arm ist seit der Geburt auf Dauer gelähmt.
Weil der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt hatte, hat ihn das Oberlandesgericht jetzt zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 125.000,00 DM (!) verurteilt. Ebenso hatte die Vorinstanz, das Landgericht Münster, entschieden. Außerdem muss der Arzt dem jetzt fast fünfjährigem Kind jeglichen zukünftigen materiellen Schaden ersetzen. Zum Ersatz des materiellen Schadens ist auch sein Kollege verurteilt worden, weil er mit dem Gynäkologen eine Gemeinschaftspraxis betreibt und deshalb aus schuldrechtlichen Gesichtspunkten mithaftet.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat darüber hinaus einen Behandlungsfehler des Gynäkologen angenommen, weil er von dem gebotenen medizinischen Standard einer Kaiserschnittentbindung abgewichen sei, ohne dass der Arzt bewiesen habe, dass sich seine Patientin gegen eine Kaiserschnittgeburt ausgesprochen hätte.
OLG Hamm, Urteil vom 24. April 2002 - 3 U 8/01 -