PRESSERECHT
Auskunftsrecht nur für verfügbares und „dienstlich erlangtes Wissen“
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Auskunftsrecht nur für verfügbares und „dienstlich erlangtes Wissen“ © Symbolgrafik:© New Africa - stock.adobe.com
Berlin (jur). Das Auskunftsrecht von Journalisten bezieht sich nur auf „dienstlich erlangtes Wissen“, das in der jeweiligen Behörde tatsächlich verfügbar ist. In zwei am Montag, 19. Juni 2023, bekanntgegebenen Beschlüssen hat mit diesem Hinweis das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg Auskunftsbegehren über Bundeskanzler Olaf Scholz und die Cum-Ex-Affäre abgewiesen (Az.: 6 S 16/23 und 6 S 15/23).
Im ersten Fall hatte ein Journalist beim Bundesfinanzministerium angefragt, wann und durch wen Informationen vernichtet worden sind, die der damalige Bundesminister Olaf Scholz (SPD) beziehungsweise seine damalige Büroleiterin an den Cum-Ex-Untersuchungsausschuss übersandt haben sollen.
In seinem Beschluss vom 13. Juni 2023 betonte hierzu das OVG, dass diese Informationen weder in schriftlicher oder elektronischer Form noch als sogenanntes präsentes dienstliches Wissen im Ministerium vorhanden seien. Der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränke sich aber auf „tatsächlich vorhandene Informationen“; die auskunftspflichtige Behörde sei nicht verpflichtet, dort nicht vorliegende Informationen zu beschaffen.
Im zweiten Fall wollte ein Journalist vom Bundeskanzleramt wissen, auf welche Weise Wolfgang Schmidt (SPD), Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramts, im Jahr 2022 zur Cum-Ex-Affäre mit Journalisten kommuniziert hat.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2023 hat das OVG Berlin auch hier einen Auskunftsanspruch verneint. Auskünfte müssten Behörden „nur zu dienstlich erlangtem Wissen“ erteilen. Ein „allgemeines Fragerecht“ gegenüber Behördenleitern oder anderen Beschäftigten der Behörde gebe es nicht. Sofern Schmidt mit Journalisten zur Cum-Ex-Affäre kommuniziert habe, sei dies keine „dienstliche Tätigkeit“ gewesen. Dies gelte insbesondere auch im Zusammenhang mit Schmidts Aussage als Zeuge vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ in Hamburg.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock