VERKEHRSRECHT
Autofahrer müssen sich bei Schnee und Eis auf Hindernisse einstellen
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Berlin (DAV). Bei Schnee und Eis müssen die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise den widrigen Verhältnissen anpassen. Wer die zuständige Kommune im Winter wegen einer Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz verklagen will, geht in aller Regel leer aus. Dies geht aus einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts (AZ 3 U 829/99) vom 04. April 2000 hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
In dem Fall war ein Autofahrer über einen - wie er behauptete - wegen des Schnees nicht sichtbaren Bordstein gefahren, auf dem angrenzenden Gleiskörper ins Schleudern geraten und gegen einen anderen Wagen geprallt. Er machte nun mit seiner Klage geltend, die Kommune habe es versäumt, die Gefahrenstelle zu räumen.
Mit dieser Meinung drang er beim Gericht nicht durch. Die Richter wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass der erhöhte Gleiskörper für den Autofahrer auch bei Schnee und Dunkelheit eindeutig erkennbar gewesen wäre. Der Neuschnee habe nämlich die Bordsteinkante nicht überdeckt. Angesichts der winterlichen Witterungsverhältnisse beurteilten die Richter auch die vom Kläger gefahrenen 30 Stundenkilometer als zu schnell. Der Unfall beruhe damit letztlich auf einem Fahrfehler des Klägers. Es gelte auch hier der Grundsatz: ?Die Abwendung von Schäden ist in erster Linie Aufgabe des Verkehrsteilnehmers selbst.?
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de