ARBEITSRECHT
BAG klärt Verzinsung bei betrieblicher Altersversorgung
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Erfurt (jur). Arbeitnehmer können keine hohe Verzinsung des für sie angesparten Altersvorsorgekapitals verlangen. Hat der Arbeitgeber „marktübliche“ Zinsen zugesagt, kann er sich „nach billigem Ermessen“ an geringeren Zinssätzen sicherer Anlageformen orientieren, urteilte am Dienstag, 30. August 2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 272/15).
Geklagt hatte ein Beschäftigter eines bayerischen Technologiekonzerns. Laut Betriebsvereinbarung wurde für die Arbeitnehmer während ihrer Beschäftigungszeit eine betriebliche kapitalisierte Altersversorgung aufgebaut. Zu Rentenbeginn konnten dann die Arbeitnehmer entscheiden, ob sie das ganze Geld sofort oder in maximal zwölf Jahresraten ausgezahlt bekommen. In diesem Fall sollte das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital nach dem „marktüblichen“ Zinssatz verzinst werden.
Als der Kläger in Rente ging, waren für ihn über 363.000 Euro angespart worden. Das Geld wollte er aus steuerlichen Gründen über einen Zeitraum von zwölf Jahren ausgezahlt bekommen.
Der Arbeitgeber verzinste das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital in Höhe von 0,87 Prozent entsprechend sogenannter Nullkuponanleihen, eine besonders sichere, aber dafür niedrig verzinste Anlageform. Der Beschäftigte wollte, dass das Geld zu 3,55 Prozent verzinst wird. Dies entspreche der „marktüblichen“ Rendite bei weniger sicheren Direktversicherungen. Insgesamt ging es um einen Differenzbetrag von rund 10.600 Euro.
Vor dem BAG hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Werde eine „marktübliche“ Verzinsung vereinbart, könne der Arbeitgeber „nach billigem Ermessen“ selbst entscheiden, an welchen Anlageformen und damit an welchem „Markt“ er sich dabei orientiert. Hier habe der Arbeitgeber sich in zulässiger Weise an die marktübliche Verzinsung einer besonders sicheren, aber dafür niedrig verzinsten Anlageform orientiert.
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