VERKEHRSRECHT
?Beschaffenheitsgarantie? beim Gebrauchtwagenkauf ? Haftungsausschluss greift nicht
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KOBLENZ (DAV). Wer beim Verkauf eines Gebrauchtwagens eine ?Beschaffenheitsgarantie? für bestimmte Merkmale des Autos abgibt, haftet auch dann, wenn im Vertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Auf diese Regelung hat das Oberlandesgericht Koblenz hingewiesen. Das entsprechende Urteil wurde jetzt von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht.
In dem Fall ging es um einen Wagen, dessen Kilometerstand im Vertrag auf exakt 207.172 lautete. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Wegstreckenzähler bei einer Laufleistung von über 300.000 Kilometer gewaltsam um 100.000 oder sogar 200.000 Kilometer zurückgedreht worden war. Der Käufer wollte daraufhin sein Geld zurück. Der Verkäufer behauptete, die Aktion sei einem Vorbesitzer zuzurechnen, und berief sich außerdem auf den Gewährleistungsausschluss.
Damit kam er beim OLG Koblenz nicht durch. Es betrachtete die tatsächliche Laufleistung als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit als Mangel. Grundsätzlich hätte dann der vereinbarte Ausschluss gegriffen, wenn der Verkäufer nicht eine Garantie über die Laufleistung abgegeben hätte. Diese sahen die Richter in dem Umstand begründet, dass der Verkäufer nach eingehender Befragung über alle wesentlichen Eigenschaften des Autos ohne jede Einschränkung erklärt hatte, der Tachostand stimme mit der Laufleistung überein.
Dem Käufer sei es erkennbar darauf angekommen, ?hinsichtlich aller preisbestimmenden Merkmale eindeutige und unmissverständliche Angaben zu erhalten?. Weil der Verkäufer dies gewusst und dennoch eine Beschaffenheitsgarantie übernommen habe, müsse er für die Richtigkeit seiner Angaben ohne Einschränkungen haften und könne sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 1. April 2004
Aktenzeichen: 5 U 1385/03
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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