ARBEITSRECHT
Betriebsrentenaufteilung bei Scheidung Sache der Familiengerichte
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Erfurt (jur). Legen Familiengerichte bei Scheidungen in einem Versorgungsausgleich die Aufteilung einer Betriebsrente eines Ehegatten fest, kann die Kürzung der Rente später nicht vor Arbeitsgerichten abgeändert werden. Denn es ist allein Aufgabe der Familiengerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs zu klären, urteilte am Dienstag, 10. November 2015, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 813/14). Arbeitnehmer müssen daher schon beim Familiengericht darauf achten, dass es bei der Teilung einer Betriebsrente fair zugeht.
Geklagt hatte ein Betriebsrentner aus Mainz. Der Mann hatte sich von seiner Frau scheiden lassen, so dass das Amtsgericht Mainz 2011 einen Versorgungsausgleich vorschlug, in dem auch die unterschiedliche Lebenserwartung berücksichtigt wurde. Danach erhielt die Ehefrau die Hälfte der Betriebsrente des Mannes – monatlich 522,61 Euro. Der Betriebsrentner ließ dies rechtskräftig werden.
Die Pensionskasse kürzte dem Mann die Rente aber nicht um diesen Betrag, sondern um 695,87 Euro. Begründet wurde dies mit der längeren Lebenserwartung von Frauen und den damit verbundenen aufzubringenden höheren Rückstellungen.
Höhere Rückstellungen müssen Pensionskassen insbesondere nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 treffen. Seitdem werden Betriebsrenten bei einem Versorgungsausgleich „intern geteilt“. Dies bedeutet, dass der Rententräger aus den Ansprüchen eines Betriebsrentners zwei macht. So kann beim Tod des Betriebsrentners der hinterbliebene Ehegatte weiter Rentenzahlungen erhalten. Vor 2009 ging dagegen der Betriebsrentenanspruch im Falle des Todes ganz verloren.
Im verhandelten Verfahren wollte der Kläger jedoch seine Betriebsrentenkürzung durch die Pensionskasse über den Betrag von 522,61 Euro hinaus nicht hinnehmen und zog vor das Arbeitsgericht. Es sei geschlechterdiskriminierend und verstoße gegen EU-Recht, wenn die Betriebsrenten für Männer wegen der unterschiedlichen Lebenserwartung mehr gekürzt würden.
Das BAG ließ dieses Argument jedoch ungeprüft. Der Kläger hätte sofort gegen den Versorgungsausgleich des Familiengerichts vorgehen müssen und diesen nicht erst rechtskräftig werden lassen, so die Erfurter Richter. Denn allein Familiengerichte dürften über den Versorgungsausgleich nach einer Scheidung entscheiden. Eine spätere Klage gegen die Pensionskasse könne daher nicht erfolgreich sein.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage