ARBEITSRECHT
Bezahlte Freistellung bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin?
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Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob einem Angestellten einer Landesversicherungsanstalt aus Anlaß der Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin ein tariflicher Anspruch auf bezahlte Freistellung für einen Arbeitstag zusteht.
Der Kläger hatte für den voraussichtlichen Tag der Niederkunft bei der Beklagten bezahlte Freistellung beantragt. Die Beklagte gewährte zwar die Freistellung, lehnte jedoch die Fortzahlung der Vergütung ab. Der Klage auf Zahlung der Vergütung gab das Arbeitsgericht statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Nach § 616 Abs. 1 BGB iVm. § 52 Abs. 1 Buchst. a des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-TgRV-O) besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung für einen Arbeitstag aus Anlaß der Niederkunft der Ehefrau. Diese Bestimmung gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 52 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-TgRV-O. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitgeber auch in sonstigen dringenden Fällen bezahlte Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen gewähren. Vorliegend hat der Arbeitgeber dieses Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
Die tarifliche Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 6 GG. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten Angestellten besteht darin, daß diese gemäß § 1353 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft und damit zum Beistand gegenüber der hochschwangeren Ehefrau verpflichtet sind. Diese gesetzliche Pflicht trifft den unverheirateten Angestellten nicht. Dem trägt die Tarifregelung Rechnung. Durch sie werden die Rechte des unverheirateten Angestellten und seines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 GG nicht verletzt. Weder das Umgangsrecht noch ein bestehendes Sorgerecht des nichtehelichen Vaters noch das Recht des nichtehelichen Kindes auf größtmögliche Gleichstellung mit dem ehelichen Kind erfordern die Fortzahlung der Vergütung bei der Freistellung des Angestellten aus Anlaß der Niederkunft. Der Sechste Senat ist damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der entsprechenden Bestimmung des BAT gefolgt (vgl. BAG 25. Februar 1987 - 8 AZR 430/84 - AP BAT § 52 Nr. 3).
BAG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99 -
LAG Brandenburg, Urteil vom 31. März 1999 - 6 Sa 794/98 -