Umgangsrecht
Der Begriff des Umgangsrechts entstammt dem Familienrecht und bezeichnet die gegenseitigen Umgangsverhältnisse zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind.
Es gibt zwei relevante Fälle, in denen das Umgangsrecht zum Tragen kommt. Zum einen, wenn die Kindeseltern getrennt leben und das Kind sich bei einem Elternteil befindet. Zum anderen dann, wenn weder Vater noch Mutter mit dem Kind zusammenleben.
Das Umgangsrecht beruht dabei auf dem Gedanken des § 1626 Abs. 3 BGB. Dieser besagt: „Zum Wohl des Kindes gehört der Umgang mit beiden Elternteilen. (...)“.
Daraus ergeben sich gemäß § 1684 Abs. 1 BGB Rechte und Pflichten für die Eltern. Leben diese getrennt, muss der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, alles dafür tun, dass der andere Elternteil Umgang mit dem gemeinsamen Kind pflegen kann. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ist also dazu berechtigt, das Kind zu sehen. Nicht nur das, er ist dazu auch verpflichtet.
Das Kindeswohl steht bei der individuellen Regelung des Umgangsrechts stets im Mittelpunkt. Die Eltern können selbstständig Regelungen festlegen, oder, sollte dies nicht möglich sein, sich den Entscheidungen des Familiengerichts fügen.
Befinden Sie sich in einer Situation, in der die Ausgestaltung des Umgangsrechts zur Disposition steht, zögern Sie nicht, einen Rechtsanwalt für Umgangsrecht hinzuzuziehen. Verweigert sich der andere Elternteil oder gibt es zum Beispiel Streitigkeiten bezüglich der Kosten des Umgangsrechts, sollten Unstimmigkeiten zum Wohle aller Beteiligten, insbesondere dem des Kindes, möglichst schnell aus dem Weg geräumt werden. Dies geht jedoch meist nur mit anwaltlicher Unterstützung. Nehmen Sie die Hilfe durch einen Anwalt zum Umgangsrecht in Anspruch und finden Sie so einen Weg, der der Beziehung zu Ihrem Kind zugute kommt.