IT-RECHT
BGH: Abofallen-Angebote auf Internetseiten sind als versuchter Betrug zu qualifizieren
Autor: Tschu-Tschon Kim - Rechtsanwalt
Der Strafsenat des BGH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, und mit Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 StR 616/12, entschieden, dass die gezielte Verschleierung der Kostenpflichtigkeit von Internetdiensten als versuchter Betrug anzusehen ist.
Wird auf einer Internetseite eine Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistungen gezielt verschleiert, liegt nach Ansicht des BGH eine Täuschungshandlung vor. Auch die Erkennbarkeit der Täuschung über die für den Nutzer entstehenden Kosten bei sorgfältiger Lektüre der Internetseite schließt hierbei eine Strafbarkeit nicht aus, da gerade darauf abgezielt wurde, die Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit der Nutzer der Seite auszunutzen.
Der Angeklagte war Betreiber verschiedener kostenpflichtiger Internetseiten, auf der unter anderem ein Routenplaner angeboten wurde. Für die Nutzung des Routenplaners mussten Nutzer zuvor ihre Daten, wie Name, Anschrift und Emailadresse eingeben. Durch die Gestaltung der Seite war jedoch nur schwer erkennbar, dass die Nutzung mit Kosten verbunden war. So sollte durch die Bestätigung der Schaltfläche «Route berechnen» ein dreimonatiges Abonnement mit Kosten in Höhe von 59,95 Euro pro Monat abgeschlossen werden.
Anschließend erhielten die Nutzer Zahlungsaufforderungen und im Anschluß daran sogar Inkassoschreiben, in denen mit einem “SCHUFA-” Eintrag gedroht wurde.
Der BGH hat nun das Urteil der Vorinstanz, Landgericht Frankfurt a. Main , Az. 5-27 KLs 12/08, bestätigt und das Vorgehen zu Recht als versuchten Betrug qualifiziert.