IT-RECHT
Do-Not-Track-Signal ist wirksamer Widerspruch gegen Datenverfolgung
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Do-Not-Track-Signal ist wirksamer Widerspruch gegen Datenverfolgung © Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com
Berlin (jur). Betreiber von Internetplattformen müssen vom Browser gesendete sogenannte Do-Not-Track-Signale als Widerspruch gegen eine Datenverfolgung akzeptieren. Das hat das Landgericht Berlin in einem am Montag, 30. Oktober 2023, vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin veröffentlichten Urteil gegen das Karrierenetzwerk LinkedIn entschieden (Az.: 16 O 420/19). Danach darf außerdem die Veröffentlichung von Nutzerprofilen außerhalb der Plattform nicht voreingestellt sein.
LinkedIn ist ein soziales Netzwerk zum Knüpfen und zur Pflege geschäftlicher Kontakte. Es hat weltweit über 700 Millionen Anwender, davon gut 15 Millionen im deutschsprachigen Raum. Die Plattform verwendet Cookies und andere Techniken, um Daten aus den Computern der Nutzer auszulesen und deren Surfverhalten zu verfolgen.
Do-Not-Track-Signale (DNT-Signale) lassen sich nach vzbv-Angaben in allen führenden Browsern einstellen. Sie zeigen den Betreibern der besuchten Internetseiten an, dass eine solche Nachverfolgung und Auswertung des Surfverhaltens (sogenanntes Tracking) nicht erwünscht ist. LinkedIn hatte auf seiner Homepage mitgeteilt, dass die Plattform diese Signale ignoriert.
Der vzbv hielt dies für unzulässig und klagte. Mit seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 25. Mai 2023 gab das Landgericht Berlin den Verbraucherschützern nun recht.
Zur Begründung erklärte das Landgericht, LinkedIn behaupte indirekt, dass die DNT-Signale kein wirksamer Widerspruch gegen das Tracking und daher rechtlich irrelevant sind. Das sei aber falsch.
Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) könnten Verbraucher ihr Widerspruchsrecht auch „mittels automatisierter Verfahren ausüben“, betonten die Berliner Richter. Auch die DNT-Signale seien daher ein wirksamer Widerspruch gegen die Datenverarbeitung.
Das Argument, bislang fehle ein einheitlicher Standard für die DNT-Signale, ließ das Landgericht nicht gelten. Der vzbv war da ohnehin anderer Meinung, letztlich komme es darauf aber nicht an. Denn in jedem Fall handele es sich hier um Signale, die LinkedIn „als solche auffasst und auch erkennt“.
Weiter hatte der vzbv verschiedene Voreinstellungen bei LinkedIn gerügt. So sei bei der Eingabe eines Profils hinter die Aussage „Sichtbar außerhalb LinkedIn“ bereits ein zustimmendes Häkchen gesetzt. Auch dies ist unzulässig, urteilte das Landgericht Berlin. Für eine solche Verwendung der Daten sei vielmehr eine aktive Einwilligung notwendig.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock