VERKEHRSRECHT
BGH: Messgeräte für die Atemalkoholmessung zulässig
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Der Gesetzgeber hatte die Atemalkoholmessung als beweiskräftiges Verfahren anerkannt. Seither war unter den Gerichten streitig, ob es zum Ausgleich möglicher verfahrensbezogener Messungenauigkeiten geboten sei, von den gemessenen Werten allgemeine Sicherheitsabschläge zu machen. Auf Vorlage des Oberlandesgerichtes Hamm hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Beschluss vom 03. April 2001, AZ: 4 StR 507/00) entschieden, dass der gewonnene Messwert voll verwertbar ist, wenn das Messgerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat und die übrigen Bedingungen gewahrt sind.
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatte das Amtsgericht Bottrop die Betroffene wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt. Zwar hatte die bei der Betroffenen im Rahmen einer Verkehrskontrolle unter Verwendung eines Messgerätes im Abstand von 2 Minuten durchgeführtem Atemalkoholprobenwerte von 0,42 und 0,41 Promille ergeben. Das Gerät bildete daraus aber einen Mittelwert von 0,42 Promille. Das Amtsgericht hatte aber von einer Verurteilung wegen Fahren eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss von 0,4 Promille Atemalkohol oder mehr abgesehen, weil es von dem genannten Mittelwert (0,42) einen Sicherheitsabschlag gemacht hatte und somit unter 0,4 Promille kam. Üblicherweise wird der Atemalkoholwert zur Feststellung des Blutalkohols verdoppelt.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte nun Erfolg. Die Richter urteilten, dass die festgestellten Mittelwerte zur Verurteilung ausreichen. Es muss daher zu einer höheren Verurteilung kommen. Wer im Verkehrsrecht seine Rechte wahrnehmen lassen will, sollte dies mit professioneller Hilfe tun.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de