ERBRECHT
BGH: Testamentsvollstreckungsvermerk nicht in Gesellschafterliste einzutragen
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Beschluss vom 24.2.2015 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Testamentsvollstreckervermerk nicht in eine eingereichte Gesellschafterliste aufgenommen werden kann (Az.: II ZB 17/14).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Der BGH führte aus, grundsätzlich dürfe das Registergericht prüfen, ob eine eingereichte Gesellschafterliste die Anforderungen, welche das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) an diese stellt, erfüllt. Nach dem GmbHG müssen die GmbH-Geschäftsführer nach jeder wirksamen Veränderung hinsichtlich ihrer Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste beim Registergericht einreichen.
Die Gesellschafterliste muss sowohl den Namen als auch den Vornamen, den Wohnort und das Geburtsdatum enthalten. Zudem müssen die Nennbeträge und die laufenden Nummern der übernommenen Geschäftsanteile aus der Liste hervorgehen. Nach Auffassung des BGH darf die Liste nicht um weitere, den Beteiligten sinnvoll erscheinende, Angaben ergänzt werden, wenn kein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs hinsichtlich dieser Angaben besteht, wobei jedenfalls Zurückhaltung geboten sei.
Im hiesigen Fall ging es um den Zusatz, das im Hinblick auf einen Gesellschaftsanteil die Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Nach Auffassung des BGH kann dieser Zusatz nicht in die Gesellschafterliste aufgenommen werden. Die Frage, ob ein solcher Vermerk aufnahmefähig ist, ist hingegen sehr umstritten und wird nicht einheitlich beantwortet.
Der BGH argumentiert hier damit, es bestehe kein schutzwürdiges Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs hinsichtlich der Testamentsvollstreckung, weshalb mit dem Grundsatz der Registerklarheit diese Angabe unzulässig ist.
Im Gesellschaftsrecht gilt es viele verschiedene Vorschriften im Blick zu haben und die einschlägige Rechtsprechung zu kennen. Dann können Ansprüche sowohl durchgesetzt als auch abgewehrt werden.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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