VERKEHRSRECHT
Das ?plötzliche? Ende einer Straße muss nicht angekündigt sein
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KOBLENZ (DAV). Das Ende einer Straße muss nicht zwingend durch ein Warnschild angekündigt werden. Ist das Ende für einen aufmerksamen Autofahrer ohne weiteres erkennbar, stellt der Verzicht auf ein Schild seitens der zuständigen Behörde keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlichten Fall.
Der zu Grunde liegende Sachverhalt war kurios: Ein Mann befuhr - weil die Hauptstraße in der Gemeinde gesperrt war - eine enge Gasse. Diese begann mit einer Breite von 3,80 Meter, verjüngte sich auf 2,50 Meter und endete nach 35 Metern in einem terrassenförmigen Treppenabgang. Diesen erkannte der Kläger zu spät und geriet mit der Vorderachse seines Autos auf die Treppe. Mit dem Argument, die zuständige Behörde habe ihre Amtspflicht verletzt, forderte der Kläger nun den Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
Grundsätzlich seien Warnungen nur nötig, ?wenn eine Gefahrenstelle vorliegt, die wegen der nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Beschaffenheit der Straße die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahe legt, dass die Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen?, hieß es in dem Urteil. Hier jedoch sei der Übergang von der Gasse in den Treppenabgang ?ohne weiteres und rechtzeitig? erkennbar gewesen.
Angesichts der engen und ?über das normale Maß hinaus gefahrvollen? Straßenverhältnisse seien die vom Kläger eingeräumten 15 Stundenkilometer Geschwindigkeit schon zu hoch gewesen. In jedem Fall aber hätte der Fahrer ohne weiteres stoppen können, wenn er sich an den Grundsatz ?Fahren auf halbe Sicht? gehalten hätte, betonten die Richter. Ein Warnzeichen war deshalb ihrer Ansicht nach nicht erforderlich, die Amtshaftungsklage folglich unbegründet.
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 7. Januar 2002
Aktenzeichen: 12 U 900/00
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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