VERKEHRSRECHT
Elterliche Aufsichtspflicht nicht überspannen!
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SAARBRÜCKEN (DAV). Für Eltern minderjähriger Kinder gelten in Sachen Aufsichtspflicht zwar erhebliche Anforderungen. Diese dürfen nach einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken aber gerade in der Verkehrserziehung nicht überspannt werden, wie die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) berichten.
Grundlage war ein Fall, bei dem ein fünfeinhalbjähriges Mädchen in Begleitung seiner Eltern auf einem Radweg zu weit links gefahren und mit einer entgegen kommenden Radfahrerin zusammengestoßen war. Diese stürzte und verletzte sich erheblich. In ihrer Schadensersatzklage machte die Frau geltend, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme jedoch zu dem Ergebnis, dass dem Ehepaar kein Vorwurf zu machen sei. Maßgeblich für die gebotene Aufsicht seien Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie die Voraussehbarkeit des Schadens und Zumutbarkeit für die Eltern in der konkreten Situation. Demnach war das Mädchen bereits zwei Jahre lang ohne Stützräder mit dem Fahrrad unterwegs und von den Eltern regelmäßig auf die Gefahren des Straßenverkehrs hingewiesen worden. Die Ermahnungen habe das Mädchen stets befolgt. Auch im Zeitpunkt des Unfalls hatten die Eheleute ihr Kind nicht aus den Augen gelassen und waren ständig in seiner Nähe geblieben. Ein Kind könne nur dann selbständiges und umsichtiges Verhalten im Verkehr erlernen, wenn es sich im Rahmen seiner Möglichkeiten frei bewegen könne, stellte das Gericht fest und fügte hinzu: ?Selbst bei besonders sorgfältiger Ausübung der Aufsicht lässt sich ein Schaden nicht immer verhindern, wenn Kinder spontan die eigentlich gebotene Sorgfalt außer acht lassen.? Die Klage wurde abgewiesen.
Landgericht Saarbrücken
Urteil vom 9. August 2002
Aktenzeichen: 10 O 4/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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