VERTRAGSRECHT
Endpreis für Ferienwohnung muss auch „Endreinigung“ enthalten
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Schleswig (jur). Wird eine Ferienwohnung mit einem Endpreis angeboten, muss im Preis auch die „Endreinigung“ enthalten sein. Ein nachträglicher Preisaufschlag für die übliche Reinigung verstößt gegen die Preisangabenverordnung und ist nicht erlaubt, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig in einem am Montag, 25. März 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 6 U 27/12).
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Ferienwohnungs-Anbieter wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt. Der Vermieter hatte im Internet seine an der Ostsee liegenden, beworbenen Wohnungen mit einem Wochenpreis – aufgegliedert nach Haupt-, Neben- und Sparsaison angegeben. Erst ganz am Ende der Werbung kam es noch einmal zu einem deftigen Preisaufschlag. Wohnungsmieter sollten für die Endreinigung noch 55 Euro bezahlen. Bei einem mitgebrachten Hund oder Katze wurden sogar 75 Euro fällig.
Damit hat der Vermieter der Ferienwohnungen aber gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, so das OLG in seinem Urteil vom 22. März 2013. Denn in einer Werbung müsse grundsätzlich der Preis angegeben werden, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist.
Der Endpreis müsse alle Kosten umfassen, die „zwingend vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten sind“, betonte das OLG. Dazu gehöre auch die für alle geltende übliche „Endreinigung“. Ziel der geltenden Preisvorschriften sei es, dass der Verbraucher Klarheit über Preise und ihre Gestaltung erhalten soll. Damit werde eine Vergleichbarkeit einzelner Preise ermöglicht.
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