VERKEHRSRECHT
Erhebliche Beschädigungen an drei Wochen altem Auto - Entschädigung auf Neuwagenbasis
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SAARBRÜCKEN (DAV). Bei erheblichen Beschädigungen an einem erst wenige Wochen alten Auto muss sich der Besitzer nicht immer auf eine Reparatur einlassen, sondern kann eine Entschädigung auf Neuwagenbasis verlangen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.
In dem Fall war die Klägerin mit ihrem drei Wochen alten, 70.000 Mark teuren Mercedes nach 1.970 Kilometern Laufleistung unschuldig in einen Unfall verwickelt worden. Während die Frau ein neues Auto verlangte und den demolierten Wagen der Versicherung zur Verfügung stellten wollte, beharrte das Unternehmen auf einer Reparatur des Autos. Darauf wollte sich die Frau nicht einlassen.
Mit ihrer Klage hatte sie Erfolg. Wenn ein Wagen zwischen 1.000 und 3.000 Kilometer gelaufen sei, ?müsse auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, sofern bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wieder hergestellt werden kann?.
So lag es hier: An dem Auto waren nach Ansicht des Gerichts ?Teile beschädigt worden, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind?. Trotz einer Reparatur würde ein nicht einzuschätzender ?Unsicherheitsfaktor? bleiben, hieß es in dem Urteil. Zudem bekam die Klägerin rund 10.000 Mark für den rund dreimonatigen Nutzungsausfall ihres Wagens zuerkannt.
Landgericht Saarbrücken
Urteil vom 29. November 2001
Aktenzeichen: 12 O 456/00
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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