VERKEHRSRECHT
Euro-5-Fahrverbote muss Baden-Württemberg schon jetzt festschreiben
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Mannheim (jur). Das Land Baden-Württemberg muss schon jetzt Fahrverbote für Diesel-Pkw mit Euro-5-Motor in den Luftreinhalteplan für Stuttgart aufnehmen. Abwarten und später entscheiden reicht nicht, betonte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in zwei am Montag, 12. November 2018, bekanntgegebenen Beschlüssen (Az.: 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18).
Das Land Baden-Württemberg wehrt sich seit Jahren gegen wirkungsvolle Maßnahmen für bessere Luft im Stuttgarter Neckar-Kessel. Nach einem Vergleich mit klagenden Anwohnern aus 2016 wollte es für eine Verringerung des Autoverkehrs um 20 Prozent sorgen; daran hat sich das Land aber nicht gehalten. Deswegen verhängte das Verwaltungsgericht Stuttgart am 22. August 2018 ein erstes Zwangsgeld von 10.000 Euro (Az.: 13 K 5058/18; JurAgentur-Meldung vom Folgetag).
Verwaltungsgericht Stuttgart verhängte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro
Zwischenzeitlich hatte das Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2018 Fahrverbote auch in Stuttgart für zulässig gehalten – für Euro-4-Diesel und älter sofort, für Euro-5-Diesel ab September 2019 (Az.: 7 C 30.17; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Dabei verlange EU-Recht, die Dauer von Grenzwertüberschreitungen „so kurz wie möglich“ zu halten.
Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Stuttgart bedeutet dies, dass das Land die zulässigen Fahrverbote auch einführen muss, weil sonst die EU-weit verbindlichen Grenzwerte für giftige Stickoxide nicht eingehalten werden können.
Das Land nahm allerdings zunächst nur Fahrverbote für Diesel-Pkw bis Euro 4 in den Luftreinhalteplan auf. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hielt dies für unzureichend und verhängte daher ein weiteres Zwangsgeld von 10.000 Euro (Beschluss vom 26. Juli 2018, Az.: 13 K 3813/18).
Grenzwerte für Stickstoffdioxid können ohne Fahrverbote nicht eingehalten werden
Mit seinem jetzt bekanntgegebenen Beschluss vom 9. November 2018 hat dies nun der VGH Mannheim bestätigt. Nach derzeitigem Erkenntnisstand könnten die verbindlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid ohne die Fahrverbote nicht eingehalten werden. Daher seien diese auch anzuordnen.
Dabei widersprach der VGH der Auffassung des Landes, Fahrverbote für Diesel-Pkw mit Euro-5-Motor müssten erst in der zweiten Jahreshälfte 2019 geprüft werden. Demgegenüber betonte wie schon das Verwaltungsgericht nun auch der VGH, dass das Land diese schon jetzt in den Luftreinhalteplan aufnehmen muss, weil die Grenzwerte sonst weiter überschritten werden. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätte das Bundesverwaltungsgericht und in der Folge auch das Verwaltungsgericht Stuttgart dadurch Genüge getan, dass die Fahrverbote für die neueren Euro-5-Diesel erst ab September 2019 gelten sollen.
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart droht ein weiteres Zwangsgeld von 10.000 Euro, wenn das Land dies nicht bis zum 16. November 2018 umsetzt.
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