VERKEHRSRECHT
Fahrbahn blockiert – kein Recht auf Reißverschlussverfahren
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München (jur). Autofahrer sollten im Straßenverkehr nicht zu stur auf das Reißverschlussverfahren vertrauen. Denn dieses ist nur beim Wegfall einer Fahrbahnspur verpflichtend, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 5. November 2012 bekanntgegebenen Urteil (Az.: 334 C 28675/11). Ist die weiterführende Fahrspur durch ein Hindernis blockiert, muss der Verkehr auf der freien Bahn dorthin wechselnde Autofahrer nicht nach dem Reißverschlussprinzip hereinlassen, so das Amtsgericht in seiner am 7. März 2012 verkündeten Entscheidung.
Geklagt hatte eine Autofahrerin, die Anfang September 2011 mit ihrem VW Cabrio in München beim Spurwechsel einen Unfall erlitt. Die Frau fuhr dabei zuerst auf der linken der zwei Fahrbahnen. Weil ein Möbelwagen dort parkte, wechselte sie im Vertrauen auf das im Straßenverkehr übliche Reißverschlussverfahren die Spur.
Prompt kam es mit der Fahrerin eines Fiat Puntos zum Unfall. Für Reparaturkosten, Sachverständigengutachten und für den Nutzungsausfall des Autos für zwei Tage forderte die Cabrio-Fahrerin insgesamt 2.071 Euro.
Doch die Fahrerin des Fiat Puntos wollte nicht zahlen. Die Klägerin sei rücksichtslos und extrem unaufmerksam gewesen und habe den Unfall letztlich verursacht.
Das Amtsgericht stellte nun klar, dass nach der Straßenverkehrsordnung bei einem Spurwechsel der wechselnde Autofahrer eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen müsse. Die Fahrerin des Fiat Puntos sei nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel nach dem Reißverschlussprinzip zu ermöglichen. Dieses gelte nur beim Wegfall einer Spur, „nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert ist, so das Gericht.
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