VERKEHRSRECHT
Fahrtenbuchauflage auch nach vom Halter zugestandenem Tempoverstoß
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Mainz (jur). Nach einem Tempoverstoß kann das Führen eines Fahrtenbuchs auch dann angeordnet werden, wenn der Halter angibt, den Verstoß selbst begangen zu haben. Das ist angebracht, wenn das Blitzerfoto nicht mit dem Aussehen des Halters übereinstimmt, wie das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Freitag, 4. März 2022, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 3 L 68/22.MZ).
Das Auto des Antragstellers war außerhalb einer Ortschaft mit bereinigt 28 Stundenkilometern überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden. In dem von der Bußgeldbehörde zugesandten Anhörungsbogen gab der Halter an, den Verstoß selbst begangen zu haben.
Die Behörde stellte allerdings fest, dass das Erscheinungsbild der geblitzten Person nicht mit dem Aussehen des Halters übereinstimmt. Mehrfach bat sie daher den Halter um den Namen des Fahrers. Weil eine Antwort unterblieb, ordnete die Kommune das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten an.
Dagegen wehrte sich der Halter mit seinem Eilantrag. Er habe den Verstoß eingeräumt, ein Fehlverhalten sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Dem offenbar gehegten Verdacht, sein Sohn habe am Steuer gesessen, sei die Bußgeldstelle selbst nicht weiter nachgegangen.
Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag jedoch ab. Eine Fahrtenbuchauflage sei möglich, wenn „nach einer erheblichen Zuwiderhandlung“ der Fahrer nicht festgestellt werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Bußgeldbehörde habe den Fahrer nicht ermitteln können, und der Halter sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Wie das vom Bild des Blitzers seine „evident abweichende Ausweisfoto“ belege, habe er sogar falsche Angaben gemacht, um die Ermittlung des Fahrers zu verhindern.
Die Mainzer Richter betonten, die danach zulässige Fahrtenbuchauflage habe „keine strafende, sondern eine präventive Funktion“. Sie solle sicherstellen, dass bei künftigen Verstößen der Fahrer leichter ermittelt werden kann, so das Verwaltungsgericht in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 2. März 2022.
Quelle: © Redaktion Experten-Branchenbuch.de