ARBEITSRECHT
Fehlende Weiterbildung führt dazu fest eingestellt zu werden
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Erfurt (jur). Krankenhäuser müssen Ärzten in Weiterbildung auch tatsächlich eine angemessene Weiterbildung anbieten. Andernfalls ist eine Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam, so dass der Arzt Anspruch auf eine feste Stelle hat, urteilte am Mittwoch, 14. Juni 2017, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 7 AZR 597/15).
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist nur eingeschränkt zulässig, wenn der Arbeitgeber hierfür nicht einen „sachlichen Grund“ nachweisen kann. Ein solcher Grund liegt laut Gesetz vor, wenn Ärzte zum Zweck der Weiterbildung beschäftigt werden, um die Anerkennung als Facharzt oder eines bestimmten ärztlichen Schwerpunkts zu bekommen. Voraussetzung ist laut Gesetz, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung prägt.
Die Klägerin ist Fachärztin für innere Medizin. Mit einer Weiterbildung wollte sie den Schwerpunkt Gastroenterologie erreichen, also eine Spezialisierung auf Krankheiten des Magens und Darms. Ihr Arbeitsvertrag bei einem Krankenhaus begann Anfang Juli 2012 und war für zwei Jahre bis Ende Juni 2014 befristet.
Konkrete Weiterbildungsplanung des Arbeitsgebers
Mit ihrer Klage machte die Ärztin gelten, die Befristung sei unwirksam. Sie habe keine strukturierte Weiterbildung erhalten. Sie sei derart in die tägliche Stationsarbeit eingebunden gewesen, dass sie die erforderlichen Weiterbildungsinhalte nicht habe erwerben können. Auch in ihren Arbeitsvertrag sei ein Weiterbildungsplan nicht aufgenommen worden.
In der Vorinstanz forderte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart eine konkrete Weiterbildungsplanung des Arbeitgebers, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Diese habe hier gefehlt, die Befristung sei daher unwirksam.
Erforderliche Weiterbildungsinhalte
Dem folgte das BAG im Ergebnis, die Anforderungen hängten die Erfurter Richter aber etwas tiefer. Danach muss das Krankenhaus zumindest die ernsthafte Absicht der Weiterbildung haben. Die Befristung sei nur wirksam, wenn zu Beginn „die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde“.
Hierfür müsse der Arbeitgeber „jedenfalls grob umrissen“ darlegen können, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Im konkreten Fall sei das Krankenhaus diese Erläuterungen schuldig geblieben, rügte das BAG.
Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist nach dem Erfurter Urteil aber ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag.
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