VERKEHRSRECHT
Für Diesel mit neu aufgespielter Software keine Kaufpreisminderung
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Dresden (jur). Autofahrer haben kaum Chancen, für einen mit neuer Software nachgerüsteten Diesel-Pkw eine Kaufpreisminderung durchzusetzen. Nach einem am Donnerstag, 1. März 2018, verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden müssten sie hierfür nachweisen, dass die neue Software nachteilige Auswirkungen auf Verbrauch, Leistung oder Lebensdauer des Autos hat (Az.: 10 U 1561/17). Im konkreten Fall sei dies dem Kläger nicht gelungen.
Der Autofahrer hatte einen Skoda Octavia Kombi II Scout mit Zwei-Liter-Dieselmotor gekauft. Das Auto verfügte über eine Manipulationssoftware, wodurch die vorgeschriebenen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand, nicht aber im Straßenverkehr eingehalten wurden.
Skodafahrer velangte eine Minderung des Kaufpreises
Auf dem Skoda wurde eine vom VW-Konzern bereitgestellte neue Software aufgespielt. Dem Autofahrer reichte dies nicht aus. Mit der neuen Software sei keine angemessene Nachbesserung erreicht worden. So könne die Software zu einem höheren Verbrauch führen sowie Leistung und Lebensdauer verringern.
Von seinem Händler verlangte der Skodafahrer daher eine Minderung des Kaufpreises. Der Händler bestritt allerdings die nachteiligen Auswirkungen der neuen Software.
Vor diesem Hintergrund wies das OLG Dresden die Klage des Skodafahrers ab. Um eine Kaufpreisminderung durchzusetzen, müsse der Käufer beweisen, dass das Auto nach dem Softwareupdate nicht der beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
Keine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit durch das Softwareupdate
Hier habe der Händler konkret vorgetragen, dass sich die Beschaffenheit des Skoda durch das Softwareupdate nicht wesentlich verändert habe. Dem habe der Kläger nichts ebenso Konkretes entgegensetzen können. Reine Vermutungen oder Befürchtungen reichten aber nicht aus.
Auch das Argument, allein die Betroffenheit des Skoda vom VW-Abgasskandal führe zu einer Wertminderung, ließ das OLG Dresden nicht gelten. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Wertverlust seines Wagens „auf den ‚VW-Abgasskandal’ und nicht auf den allgemeinen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen zurückzuführen“ sei.
Allerdings ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.
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