ZIVILRECHT
Für Rechtsanwalt und Patentanwalt keine Zwangsfahrgemeinschaft
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Frankfurt/Main (jur). Prozessvertreter müssen für ihre Anreise zu einer Gerichtsverhandlung keine Fahrgemeinschaften bilden. Muss die unterlegene Partei die Kosten auch für mehrere Vertreter der Gegenseite tragen, umfasst dies auch deren getrennte Fahrtkosten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 3. Januar 2019, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 6 W 91/18). Das gelte selbst dann, wenn ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt aus derselben Kanzlei kommen.
Anlass für diese Entscheidung war ein sogenannter Kennzeichenstreit. Ein Unternehmen hatte Internet-Domains auf die eigene Seite umgeleitet, bei denen Bestandteile des Unternehmensnamens der Gegenpartei verwendet wurden.
Die Gegenpartei hatte einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt aus einer Sozietät in Leipzig beauftragt. Dabei sind Patentanwälte meist keine Juristen, sondern Naturwissenschaftler oder Ingenieure, die sich vorrangig mit den technischen Fragen eines Streits befassen. Zu der Verhandlung beim Landgericht Frankfurt am Main reisten hier beide getrennt an: der Patentanwalt mit dem eigenen Auto, der Rechtsanwalt mit dem Zug.
Übernahme der Reisekosten
Laut Kostenbeschluss des Landgerichts musste das andere Unternehmen von beiden 65 Prozent auch der Reisekosten übernehmen. Mit seiner Beschwerde meinte es, beide Prozessvertreter hätten auch gemeinsam in einem Auto anreisen können.
Doch es bestehe „keine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise zur Kostenersparnis“, befand nun das OLG in seinem Beschluss vom 29. November 2018. „Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern.“ Vielmehr seien die Kosten des Rechts- und des Patentanwalts „getrennte Posten“. Die Sache entspreche der getrennten Anreise eines Anwalts und seines Mandanten. Auch wenn in einem Strafverfahren dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger zugeordnet werden, könnten beide ihre Reisekosten getrennt abrechnen.
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