VERKEHRSRECHT
Fußgänger, Achtung: Stadt haftet nicht für unebenen Fußweg
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MÜHLHAUSEN (DAV). Wenn ein Passant auf einem unebenen Fußweg stürzt und sich dabei verletzt, haftet die zuständige Kommune in aller Regel nicht. Nur wenn der Weg "völlig unerwartete oder völlig atypische" Gefahrenquellen aufweise, komme eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht, entschied das Landgericht Mühlhausen in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlichten Urteil.
Auf dem Gehweg, der Gegenstand des Streits war, hatte die Kommune Bauarbeiten vorgenommen, in deren Verlauf die Bitumendecke abgefräst wurde. Zwischen Gehweg und Bankett bestand deswegen ein Höhenunterschied. Die Klägerin knickte nachts an dieser Kante um und erlitt als Folge einen doppelten Bänderriss im rechten Sprunggelenk. Sie musste operiert werden und verlangte nun Schadensersatz für ihren Anteil an der medizinischen Behandlung.
Ihr Argument, die Stadt hätte für eine bessere Absicherung des Baustellenbereichs sorgen müssen, ging ins Leere: Die Klägerin hätte nach Überzeugung des Gerichts mit der nötigen Sorgfalt erkennen können, dass die Oberfläche des Gehwegs abgefräst war und zum Bankett ein erheblicher Höhenunterschied bestand.
Auch das Argument, die nächste Straßenlaterne sei 27 Meter von der Unfallstelle entfernt und durch Bäume verdeckt gewesen, zog nicht: "Gerade wegen dieser schlechten Sichtverhältnisse hätte die Klägerin besonders vorsichtig gehen müssen", befanden die Richter, und fügten hinzu: "Es pflegt in Mitteleuropa nicht so dunkel zu werden, dass man buchstäblich die Füße vor Augen nicht mehr sehen kann." Damit wurde die Klage abgewiesen.
Landgericht Mühlhausen
Urteil vom 17. Januar 2002
Aktenzeichen: 5 O 1259/01
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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