ERBRECHT
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten nach dem Recht des US Bundestaates Florida
Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt
Bestehen einer Ehe
Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegatten ist eine rechtsgültige Ehe. Zum Nachweis ist eine Urkunde über die Eheschließung („marriage license”) vorzulegen. Kann eine Eheurkunde nicht vorgelegt werden, kann die Eheschließung nach Fla.Stat. §741.10 durch einen Eid von zwei Trauzeugen erbracht werden. Gewohnheitsehen („common law marriage”), welche vor 1968 in Florida geschlossen wurden, werden nach den Regeln des Falles Van Derven v. Van Derven, 105 So.2d 805 (Fla. 3d DCA 1958) bewiesen. Gewohnheitsehen nach dem Recht eines anderen US Bundesstaates oder nicht US Staaten werden in Florida anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Staates wirksam sind. Endet die Ehe durch Scheidung, gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Vor Rechtskraft des Scheidungsurteils bleibt es aber beim gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten. Eine Trennung, gleich von welcher Länge, ist für das gesetzliche Erbrecht nicht erheblich.
Höhe des gesetzlichen Erbrechts
Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, so erbt nach Florida Probate Code, Fla.Stat. § 732.102(1) der überlebende Ehegatte allein. Gibt es Abkömmlinge, welche auch Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten sind, erhält der überlebende Ehegatte vorab USD 60.000,-- Florida Probate Code, Fla. Stat. §732.102(2). Darüber hinaus erhält der überlebende Ehegatte ½ des Restbetrags. Gibt es Abkömmlinge des Erblassers, von denen zumindest eines nicht von dem überlebenden Ehegatten abstammt, erhält der überlebende Ehegatte ½ des Nachlasses und der Rest wird zwischen den Abkömmlingen verteilt (Erben nach Stämmen).
Ausländer sind gemäß Fla.Stat. § 732.1101 erbberechtigt. Ist der Begünstigte Staatsangehöriger Kubas oder hat er seinen Wohnsitz auf Kuba, werden ihm im Wege der Erbfolge zufallende Gegenstände auf ein Sperrkonto (“blocked account") gemäß 31 C.F.R. § 515.319 hinterlegt.