Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt einen Nachlass, hat ein Erblasser seine Hinterlassenschaft nicht durch ein rechtsgültiges Testament oder einen Erbvertrag festgelegt. Erben können auch neben dem Ehegatten, die Verwandten, die in der sogenannten Erbenordnung unterschieden werden, sein. Die Erben sind in erster Linie die Kinder, sowohl die nichtehelichen als auch die adoptierten, Enkel usw. An zweiter Stelle stehen Eltern, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe usw. des Erblassers. Als Dritte kommen Großeltern, Onkel, Tante, Cousin und Cousine usw. infrage. An vierter Stelle der Ordnung stehen Urgroßeltern und deren Kinder und zu der letzten Gruppe der Erbfolgeordnung gehören entferntere Verwandte sowie deren Kinder.
Allerdings wird ein Verwandter ausgeschlossen, sollte ein Erbberechtigter vor ihm in der Erbfolge einen Platz einnehmen. Ausgenommen davon sind die Ehepartner. Sollte ein Erbe bereits gezeugt, aber noch nicht geboren sein, wird ein Leibesfruchtpfleger eingesetzt, der seine Rechte wahrnimmt. Seit dem 1. Januar 1977 werden adoptierte Personen wie ein leiblicher Verwandter in der Erbfolge gewertet. Dies wird unter Umständen von anderen der Erbfolge nicht akzeptiert und führt zu Rechtsstreitigkeiten. In einem solchen Fall kann nur ein Rechtsanwalt zur Erbfolge helfen.
Hinterbliebene Ehepartner gehören nicht zur Verwandtschaft des Abgelebten. Daher gelten hier besondere Reglements, die jedoch von einer bestehenden Ehe ausgehen. Denn wurde bereits einer Scheidung zugestimmt bzw. die Scheidung ist vollzogen, scheidet der Ehegatte somit aus der Erbfolge aus.
Es ist möglich, dass weder ein Ehepartner noch ein Verwandter als Erbe existiert. Ist dies der Fall, muss der Staat bzw. das Finanzamt des Bundeslandes, indem der Verstorbene zuletzt wohnte, das Erbe übernehmen und darf es nicht ausschlagen.
Gerade wenn es um eine Hinterlassenschaft geht, sind rechtliche Streitigkeiten keine Seltenheit. In diesem Fall ist es stets sinnvoll, einen Anwalt für Erbfolge zu konsultieren.