ZIVILRECHT
Gewinnzusage in Werbebrief gibt Verbraucher Anspruch auf den Preis in Höhe v. 25.000€
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in zwei Entscheidungen einen Anspruch von Verbrauchern auf den in Werbeschreiben mitgeteilten Gewinn bestätigt.
Im ersten Verfahren erhielt der Kläger von einem im Ausland ansässigen Versandunterneh-men, der Beklagten, einen Werbebrief, in dem es unter anderem hieß, dass das Versandunter-nehmen ihn um Mithilfe bei der Gewinnauszahlung von 25.000 EUR bitte. Das offizielle Gewinner-Protokoll bestätige einen gewissen Herrn (Name des Klägers) gegenwärtig wohnhaft in .... als Gewinner. Soweit man habe feststellen können, sei er der einzige (Name des Klägers), aber um ganz sicher zu gehen, dass er tatsächlich der gesuchte Gewinner sei, benötige man noch das Geburtsdatum zum Vergleich. Der Kläger wurde aufgefordert, die beigelegte „Eidesstattliche Versicherung“ durch Eintragung seines Geburtsdatums, des Ortes und des aktuellen Datums auszufüllen und diese zu unterschreiben, was der Kläger auch tat. Im vorgedruckten Text dieser Versicherung fand sich folgende Passage: „Damit bin ich der gesuchte Gewinner des Protokolls vom 06.09.2002. Bitte zahlen Sie mir einen Gewinn von EUR 25.000 regelgerecht aus.“ Auf dem Auszug aus dem Gewinnerprotokoll hieß es unter anderem: „Gesamtbetrag EUR 25.000“ und „Gewinner: (Name des Klägers)“ sowie „Ergebnis: Die offizielle Ermittlung des Gewinners konnte erfolgreich abgeschlossen werden“. Auf einem weiteren Papier fand sich neben einem Bestell-formular und Fotografien noch ein kleingedruckter, eng zusammengeschriebener Text mit den sogenannten „Vergabebedingungen“, wonach der zur Ausspielung kommende Betrag von 25.000 EUR zu gleichen Teilen unter allen Einsendern von unterschriebenen und gültigen „Eidesstattlichen Versicherungen“ aufgeteilt werde. Die Beklagte hat deshalb die Zahlung abgelehnt.
Das Landgericht gab der Klage des Verbrauchers auf Zahlung des Gewinns statt, die dagegen gerichtete Berufung hat nunmehr der 6. Zivilsenat zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, der Gesamteindruck der Mitteilung mit den gewählten Formulierungen und die durch die äußere Gestaltung vorgespiegelte Seriosität hätten den Kläger veranlasst, von einer an ihn gerichteten Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB auszugehen. Durch eine Einschränkung, die erst ausdrücklich in den Vergabebedingungen erfolge, die versteckt im beigefügten Warenangebot abgedruckt seien, entfalle der Gesamteindruck einer Gewinnzusage nicht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2004 - 6 U 190/03 -
Im zweiten Verfahren übersandte ein in Deutschland ansässiges Versandunternehmen der Klägerin, einer langjährigen Kundin, einen Werbebrief mit der Aufschrift „Meine Super-Chance bei der .... Glücks-Lotterie Schnell öffnen und Glücks-Lose prüfen!“ Im Anschreiben hieß es unter anderem:
„Zuerst überprüfen Sie bitte unbedingt ihre beiliegenden Glücks-Lose. Nutzen Sie am besten noch heute Ihre Super-Chance: Gewinnen Sie bis zu 50.000 DM!“ (25564,59 EUR)
In einem weiteren Beiblatt, auf dem zur Prüfung der Glückslose aufgefordert wurde, hieß es: „Ist unter Ihren Glücks-Losen ein Los mit einem Bargeld-Gewinnbetrag? Dann können Sie damit schon jetzt 15.000 DM - 25.000 DM - 50.000 DM in bar gewonnen haben! Kleben Sie Ihr gewinn-berechtigtes Los dann gleich auf die Rückseite Ihres beiliegenden Antwortumschlages und senden Sie diesen schnell an .... zurück!“ Das sogenannte „Glücks-Los“ fand sich in einer der mit einem Sichtfenster versehenen Taschen auf der Rückseite des Briefumschlages. Bei seiner Öffnung enthielt das Glückslos die Aufschrift: „Gewinn-Los Nummer 3467279 50.000 DM. Gleich auf die Rückseite Ihres Antwortumschlags kleben!“ Auf der Innenseite des Antwortumschlags sind von außen nicht sichtbar Teilnahmebedingungen abgedruckt, die den gewonnenen Eindruck eines bereits gewonnenen Preises wieder zerstören sollen.
Das beklagte Versandunternehmen hat geltend gemacht, dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erschließe sich, dass er keine Gewinnbenachrichtigung erhalten habe, sondern an einem Gewinnspiel teilnehmen könne, und hat deshalb die Zahlung abgelehnt.
Das Landgericht hat die Beklagte jedoch zur Zahlung des angekündigten Gewinnes in Höhe von 50.000 DM verurteilt, die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb insoweit ohne Erfolg. Der 7. Zivilsenat hat vielmehr klargestellt, dass für die Beurteilung, ob es sich um eine Gewinnzusage handele, die Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher zugrunde zu legen sei, nicht jedoch eines besonders misstrauischen und aufgeklärten Verbrauchers. Entscheidend sei, dass es sich bei dem Gewinnspiel um eine Verlosung gehandelt habe. Nachdem das Los geöffnet worden sei und einen Gewinn ausgewiesen habe, habe sich die Chance auf einen Gewinn realisiert, nach allgemein anerkannten Regeln einer Loslotterie habe sich der Inhaber eines Gewinnloses als Gewinner des dort ausgewiesenen Preises verstehen müssen. Der versteckte Hinweis in den mit kleiner Schrift abgedruckten Teilnahmebedingungen sei überraschend und schon aufgrund seiner Platzierung darauf angelegt, dass der „Gewinner“ ihn nicht zur Kenntnis nehmen solle. Er sei deshalb unverbindlich.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2004 - 7 U 170/02 -
Fazit:
Was Du versprichst, das halte auch...
Hinweis auf den Gesetzestext:
§ 661 a lautet: Gewinnzusagen.
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.